— ——
V. Ordnungsstrafverfahren. 519
weigern, erfolgt auf Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Be-
zirke die Zeugen oder Sachverständigen ihren Wohnsitz und in Er-
mangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.
□
Keisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mit-
glieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung des Senats.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des
Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil be-
reiten würde.
§ 54. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § 51. Nr. 1—3 bezeich-
neten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
§ 55. Die Tatsache, auf welche der Zeuge die Verweigerung des
Zeugnisses in den Fällen der §§ 51, 52, 54 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft
zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
§ 56. Unbeeidigt sind zu vernehmen:
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das sechszehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben;
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der Strafgesetze unfähig
sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden;
3. Personen, welche hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung
bildenden Tat als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig oder
bereits verurteilt sind.
§ 57. Stehen Personen zu dem Beschuldigten in einem Verhältnisse,
welches sie nach § 51 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, so hängt
von dem richterlichen Ermessen ab, ob sie unbeeidigt zu vernehmen
oder zu beeidigen sind. «
Dieselben können auch nach der Vernehmung die Beeidigung des Zeug—
nisses verweigern und sind über dieses Recht zu belehren.
8358. Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzu-
hörenden Zeugen zu vernehmen.
Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten
findet im Vorverfahren nur dann statt, wenn sie ohne Nachteil für die
ache nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt bleiben kann.
§ 59. Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Zeugen in an-
gemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen.
eidi 8 60. Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu be-
n gen. Die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich
enn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der
ernehmung ausgesetzt werden.
§ 61. Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts ver-
schweigen und nichts hinzusetzen werde;