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VI. Straf= und Schlußbestimmungen. 525
termingeschäften in Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei
ein Gewerbe macht, nachdem er auf Grund des 8 71 rechtskräftig
zur Zahlung einer Ordnungsstrafe verurteilt worden ist, darauf aber-
mals ein verbotenes Börsentermingeschäft in Getreide oder Erzeug-
nissen der Getreidemüllerei abgeschlossen hat und deshalb rechtskräftig
verurteilt worden ist.
§ 92. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft, wer in gewinnsüchtiger Absicht, um den Preis
von Getreide oder Erzeugnissen der Getreidemüllerei im Widerspruche
mit der durch die allgemeine Marktlage gegebenen Entwickelung zu
beeinflussen, verbotene Börsentermingeschäfte oder Geschäfte schließt,
die unter die Begriffsbestimmung des § 68 fallen. Sind mildernde
mstände vorhanden, so kann allein auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 93. Auf Personen, die der Begehung der im § 92 bezeichneten
strafbaren Handlung verdächtig sind, finden die Vorschriften des § 78
Abs.3 und des § 82 Abs. 3 Anwendung.
§* 94. Wer gewöhnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere
unter Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit oder ihres Leichtsinns zu
orsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbe-
ktriebe gehören, wird mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis
- fünfzehntausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürger-
ichen Ehrenrechte erkannt werden.
8§ 95. Ein Kommissionär, welcher, um sich oder einem Dritten
einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
l. das Vermögen des Kommittenten dadurch beschädigt, daß er
hinsichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen
unrichtigen Rat oder unrichtige Auskunft erteilt, oder
2. bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwickelung
bines Geschäfts absichtlich zum Nachteile des Kommittenten
handelt, 1k
di mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf
dstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürger-
Ven Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf
e Geldstrafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1.
lich 96. Die in dem II. und IV. Abschnitte sowie im 8 88 bezüg-
er Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel
ausländische Geldsorten.
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