Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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528 Anh. VIII. Gesetz z. Bekũmpfung d. unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 82. 3. 
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günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der un- 
richtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch 
kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen 
gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Ver- 
kehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Inter- 
essen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. 
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben 
haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz 
des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den- 
jenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit 
kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann 
gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen 
Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Un- 
richtigkeit der Angaben kannten. 
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch 
zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft be- 
zeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht. 
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den 
Angaben thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Ver- 
anstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, 
solche Angaben zu ersetzen. 
Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwvirth- 
schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirth- 
schaftliche zu verstehen. 
§ 2. Für Klagen auf Grund des § 1 ist ausschließlich zu- 
ständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche 
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz 
hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerbliche 
Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig 
das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn ein solcher 
nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung be- 
gangen ist. 
§ 3. Zur Sicherung des im 8 1 Absatz 1 bezeichneten An- 
spruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn 
die in den §§ 814, 1 8192 der Civilprozeßordnung bezeichneten Vor- 
1 CPO 936 (814|. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und 
das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten 
und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nach 
folgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. 
2 940 (8191. Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Reg#- 
lung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß 
 
	        
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