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528 Anh. VIII. Gesetz z. Bekũmpfung d. unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 82. 3.
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günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der un-
richtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch
kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen
gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Ver-
kehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Inter-
essen geltend gemacht werden, soweit die Verbände als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben
haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz
des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den-
jenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit
kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann
gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen
Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Un-
richtigkeit der Angaben kannten.
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch
zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft be-
zeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht.
Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den
Angaben thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Ver-
anstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind,
solche Angaben zu ersetzen.
Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwvirth-
schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirth-
schaftliche zu verstehen.
§ 2. Für Klagen auf Grund des § 1 ist ausschließlich zu-
ständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz
hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine gewerbliche
Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig
das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn ein solcher
nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung be-
gangen ist.
§ 3. Zur Sicherung des im 8 1 Absatz 1 bezeichneten An-
spruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn
die in den §§ 814, 1 8192 der Civilprozeßordnung bezeichneten Vor-
1 CPO 936 (814|. Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und
das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von Arresten
und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nach
folgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
2 940 (8191. Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Reg#-
lung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß