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Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. § 6. 531
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Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann
die Angabe des Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehler-
grenzen vorgeschrieben werden.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichs-
tag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths
burden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
estraft.
§ 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs-
geschäft eines Anderen, über Person des Inhabers oder Leiters des
Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines
Anderen Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet,
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesammtgewichte bis zu 50g
genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung an—
debracht ist, bei Mengen über 50 g ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzu—
ringen. Garne in Knäueln sowie Garne, welche nach der Länge verkauft
werden, müssen stets mit einer Mengenangabe versehen sein.
§8 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Klein-
handel mit Kerzen. Vom 4. Dezember 01. (RGl 494.)
n Auf Grund der Vorschriften im § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung
es unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat
er Bundesrath die nachstehenden Vorschriften, betreffend den Kleinhandel mit
erzen, beschlossen:
ib § 1. Packungen mit Stearin= und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die
erwiegend aus diesen Stoffen hergestellt sind (Kompositionskerzen), dürfen im
inzelverkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe
er Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
G § 2. Als Einheiten für das Rohgewicht der Packungen werden 500
kamm, 330 Gramm und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze
Gramm oder weniger wiegt, auch 250 Gramm zugelassen.
8 3. Das Reingewicht der in den Packungen enthaltenen Kerzen muß
inem Rohgewichte
von 500 Gramm mindestens 470 Gramm,
von 330 Gramm mindestens 305 Gramm,
von 250 Gramm mindestens 225 Gramm
beie
betragen.
Nei 8 4. Auf der Außenseite der Packungen ist sowohl das Rohgewicht als das
od ewicht in leicht erkennbarer Weise anzugeben. Die Angabe ist in Gramm
er in Bruchtheilen von Kilogramm auszudrücken.
10 § 5. Weder das Rohgewicht noch das Reingewicht darf um mehr als
ramm hinter dem angegebenen Betrage zurückbleiben.
§ 6. Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
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