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532 Anh. VIII. Gesetz z. Bekämpfung d. unlaut. Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 8 7—10.
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welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des
Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich
wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens
verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen,
daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung,
wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr
ein berechtigtes Interesse hat.
§ 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft
eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Ge-
schäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen
unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet,
welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§ 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma
oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines ge-
werblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise be-
nutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit
dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervor-
zurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum
Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf
Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht
werden.
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge-
fängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter,
Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts= oder Be-
triebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut
oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer
des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken des Wett-
bewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes
Schaden zuzufügen, mittheilt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Be-
triebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1
bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder
die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken
des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt.
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des ent-
standenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammt-
schuldner.
§ 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt,
einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im 8 9 Absatz