Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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532 Anh. VIII. Gesetz z. Bekämpfung d. unlaut. Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 8 7—10. 
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welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des 
Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich 
wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens 
verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, 
daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe. 
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, 
wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr 
ein berechtigtes Interesse hat. 
§ 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft 
eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Ge- 
schäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen 
unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, 
welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird 
mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§ 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma 
oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines ge- 
werblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise be- 
nutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit 
dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervor- 
zurufen, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, ist diesem zum 
Ersatze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf 
Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht 
werden. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, 
Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts= oder Be- 
triebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut 
oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer 
des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken des Wett- 
bewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes 
Schaden zuzufügen, mittheilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Be- 
triebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 
bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder 
die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken 
des Wettbewerbes unbefugt verwerthet oder an Andere mittheilt. 
Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Ersatze des ent- 
standenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammt- 
schuldner. 
§ 10. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, 
einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im 8 9 Absatz
	        
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