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Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. § 11-13. 533
bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zwei-
tausend Mark oder mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft.
§ 11. Die in den §8 1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf
Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der
Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt,
ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der Begehung
der Handlung an.
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der
Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden ent-
tanden ist.
§ 12. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im 85
bezeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des § 4
hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 1 Absatz 1
bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände.
Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag ein-
riitt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der
reivatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen An-
rufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird
von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffent-
lichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die
Schöffengerichte zuständig.
§ 13. Wird in den Fällen des § 4 auf Strafe erkannt, so
kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des § 7 auf Strafe erkannt, so ist zu-
gleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung
innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten öffentlich
ekannt zu machen.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Ge-
richt die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die
taatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden
oder dem Privatkläger auferlegt worden sind.
er Ist in den Fällen der §8 1, 6 und 8 auf Unterlassung Klage
hoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Be-
unniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheiles
Znerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei
ö fentlich bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen.