Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 537 
kann an den übergebenen oder an den neu beschafften Papieren ein 
Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher For— 
erungen an seinen Auftraggeber geltend machen, welche mit Bezug 
auf diese Papiere entstanden sind. 
8 9. Wenn ein Kaufmann über Werthpapiere der im 81 
bezeichneten Art, welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand über— 
geben sind, oder welche er als Kommissionär für den Kommittenten 
in Besitz genommen hat, außer dem Falle des § 246 des Straf- 
gesetzbuchs## zu eigenem Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechts- 
widrig verfügt, wird er mit Gefängniß bis zu einem Jahre und 
boldstafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
estraft. 
Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift des § 8 
zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zu- 
widerhandelt. 
Ist der Thäter ein Angehöriger (§ 52 Absatz 2 des Straf- 
besetzbuchs) ?2 des Verletzten, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Der § 247 
Absatz 2 und 33 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende An- 
wendung. 
§ 10. Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat 
dder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden 
vt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er den 
orschriften des § 1 Ziffer 1 oder 2 vorsätzlich zuwidergehandelt 
hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches auf Aus- 
onderung der von jenem zu verwahrenden Werthpapiere benach- 
heiligt wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften 
ac4 1 StG B 246. Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz 
mitr Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unterschlagung 
4| Gefängniß bis zu drei Jahren und wenn die Sache ihm anvertraut ist, 
it Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft. 
ne Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
unhundert Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
an ? StGB 52 Abs. 2. Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind 
unzusehen: Verwandte und Verschwägerte auf= und absteigender Linie, Adoptiv- 
Verlcbflegerltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und 
vo StGB 247 Abs. 2u. 3. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche 
erwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder 
nem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
in ei Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche nicht 
inem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung. 
 
	        
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