Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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540 Anhang X 1. Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen. §7—9. 
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2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse be- 
stimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo- 
delle in ein Schriftwerk. 
§ 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den 
Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Ein- 
tragung in das Musterregistert angemeldet und ein Exemplar oder 
eine Abbildung des Musters 2c. bei der mit Führung des Muster- 
registers beauftragten Behörde niedergelegt hat. . 
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein 
nach dem Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird. 
§ 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung 
wird dem Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein 
bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldung (8 7) ab, gewährt. 
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12 Absatz 3 
bestimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höch- 
stens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutz- 
frist wird in dem Musterregister eingetragen. 
Der Urheber kann das ihm nach Absatz 2 zustehende Recht 
außer bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der 
zehnjährigen Schutzfrist ausüben. 
§ 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der 
Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt. 
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters 
oder Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und, 
falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden 
Gerichtsbehörde seines Wohnorts zu bewirken. 
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch 
einen Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei 
dem Handelsregister in Leipzig bewirken. 
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln 
oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch 
nicht mehr als 50 Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr 
als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Füh- 
rung des Musterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt. . 
Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt dret 
Jahre nach der Anmeldung (8 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist 
eine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist 6 8 
Alinea 2) wird monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt 9. 
1 Best. über die Führung des Musterregisters 29./2. 76 (CBl f. d. D. . 
123); Bek. 23./12. 86 (ebenda 418). 
  
 
	        
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