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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 5—7. 9
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Wird die Niederlassung verlegt, so finden die Vorschriften des
§ 1559 des Bürgerlichen Gesetzbuchst entsprechende Anwendung.
Art. 5. Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften
der Landesgesetze nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen,
findet der § 2 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung.
Art. 6. Die Vorschriften der 88 474, 475 des Handelsgesetz-
buchs finden auch im Falle der Veräußerung eines Seeschiffes, das
nicht zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmt ist, sowie im Falle
der Veräußerung eines Antheils an einem solchen Schiffe Anwendung.
Art. 7. Die Vorschriften des § 495 und des § 486 Absatz 1
Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs über die Haftung des Rheders für
das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung sowie die Vor-
schriften der 88 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs über die Haf-
tung im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen finden auch An-
wendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht
des Erwerbes wegen erfolgt.
Absatz 2 (jetzt: 500), 471 Absatz 2 (jetzt: 510) der Civilprozeßordnung unter-
rochen wird.
In den Fällen der Artikel 348 /8 3791, 365 I§ 3881), 407 (/§ 4371 des
Handelsgesetzbuches ist das im § 448 (jetzt: § 486) der Civilprozeßordnung
ezeichnete Amtsgericht zuständig; auf die Ernennung, Beeidigung und Ver-
nehmung der Sachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung
in dem achten Titel des ersten Abschnittes des zweiten Buches entsprechende
Anwendung. ·
»14.DieprozeßrechtlichenVorschriftenderLandesgesetzetretenfüralle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des 83 nach
en Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit
nicht in der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt
ist, daß sie nicht berührt werden.
Außer Kraft treten insbesondere:
1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgerichtlichen Urtheils
für den Civilrichter;
2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse cinzelne
Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungen
zulassen;
3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine
Thatsache als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist;
4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Ur-
theilsfristen und über die Befugnisse des Gerichtes, dem Schuldner bei
der Verurtheilung Zahlungsfristen zu gewähren;
1 Verlegt der Mann nach der Eintragung seinen Wohnsitz in einen an-
Bezirk, so muß die Eintragung im Register dieses Bezirkes wiederholt
erden. Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn der Mann
en Wohnsitz in den früheren Bezirk zurückverlegt.
deren