Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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548 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 4—10. 
  
  
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Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents 
findet nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den 
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrich- 
tungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren 
ohne Einwilligung desselben entnommen und von dem letzteren aus 
diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch die Zu- 
rücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann 
der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mittheilung 
des hierauf bezüglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung 
seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der 
Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde. 
8§ 4. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber 
ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung 
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. 
Ist das Patent für ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung 
auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse- 
§ 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht 
ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Er- 
findung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforder- 
lichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Er- 
findung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder 
fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugniß kann nur zu- 
sammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden. 
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als 
die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer 
oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohl- 
fahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem 
Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem be- 
sonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, An- 
spruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer 
Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. 
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend 
in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht. 
§ 6. Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht 
aus dem Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das 
Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder dur 
Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. 
§ 7. Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf 
dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung fol- 
genden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder 
sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten des Patent- 
suchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die
	        
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