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548 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 4—10.
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Ein Anspruch des Patentsuchers auf Ertheilung des Patents
findet nicht statt, wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrich-
tungen eines Anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren
ohne Einwilligung desselben entnommen und von dem letzteren aus
diesem Grunde Einspruch erhoben ist. Hat der Einspruch die Zu-
rücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann
der Einsprechende, falls er innerhalb eines Monats seit Mittheilung
des hierauf bezüglichen Bescheides des Patentamts die Erfindung
seinerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag seiner Anmeldung der
Tag vor Bekanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde.
8§ 4. Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber
ausschließlich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegenstand der Erfindung
herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
Ist das Patent für ein Verfahren ertheilt, so erstreckt sich die Wirkung
auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse-
§ 5. Die Wirkung des Patents tritt gegen denjenigen nicht
ein, welcher zur Zeit der Anmeldung bereits im Inlande die Er-
findung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforder-
lichen Veranstaltungen getroffen hatte. Derselbe ist befugt, die Er-
findung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder
fremden Werkstätten auszunutzen. Diese Befugniß kann nur zu-
sammen mit dem Betriebe vererbt oder veräußert werden.
Die Wirkung des Patents tritt ferner insoweit nicht ein, als
die Erfindung nach Bestimmung des Reichskanzlers für das Heer
oder für die Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohl-
fahrt benutzt werden soll. Doch hat der Patentinhaber in diesem
Falle gegenüber dem Reich oder dem Staate, welcher in seinem be-
sonderen Interesse die Beschränkung des Patents beantragt hat, An-
spruch auf angemessene Vergütung, welche in Ermangelung einer
Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird.
Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend
in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht.
§ 6. Der Anspruch auf Ertheilung des Patents und das Recht
aus dem Patent gehen auf die Erben über. Der Anspruch und das
Recht können beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder dur
Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.
§ 7. Die Dauer des Patents ist fünfzehn Jahre; der Lauf
dieser Zeit beginnt mit dem auf die Anmeldung der Erfindung fol-
genden Tage. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder
sonstige weitere Ausbildung einer anderen, zu Gunsten des Patent-
suchers durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann dieser die