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Abschnitt I. Patentrecht. 549
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Ertheilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent
für die ältere Erfindung sein Ende erreicht.
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents
ein Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich
dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem An—
langstage des Hauptpatents. Für den Jahresbetrag der Gebühren
ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. Dabei gilt als
erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmel-
ung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des
Anfangs des Hauptpatents.
§ 8. Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr
von dreißig Mark zu entrichten (8 24 Absatz 1).
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (8 7) ist außerdem für das
Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der
Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal fünfzig Mark
eträgt und weiterhin jedes Jahr um fünfzig Mark steigt.
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der
alligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung
nur unter Zuschlag einer Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer
sechs Wochen erfolgen.
èEinem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist,
können die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des
HFatents bis zum dritten Jahr gestundet und, wenn das Patent
im dritten Jahre erlischt, erlassen werden.
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit
erfolgen. Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig
erk ärt oder zurückgenommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht
allig gewordenen Gebühren.
G Durch Beschluß des Bundesraths kann eine Herabsetzung der
ebühren angeordnet werden.
selbe 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf das-
o verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der
asse des Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer
ostanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind.
1. § 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt:
. daß der Gegenstand nach §§ 1 und 2 nicht patentfähig war,
daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An-
melders ist,
" daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen,
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines
nderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne
inwilligung desselben entnommen war.