Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt I. Patentrecht. 549 
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Ertheilung eines Zusatzpatents nachsuchen, welches mit dem Patent 
für die ältere Erfindung sein Ende erreicht. 
Wird durch die Erklärung der Nichtigkeit des Hauptpatents 
ein Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so bestimmt sich 
dessen Dauer und der Fälligkeitstag der Gebühren nach dem An— 
langstage des Hauptpatents. Für den Jahresbetrag der Gebühren 
ist der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. Dabei gilt als 
erstes Patentjahr der Zeitabschnitt zwischen dem Tage der Anmel- 
ung des Zusatzpatents und dem nächstfolgenden Jahrestage des 
Anfangs des Hauptpatents. 
§ 8. Für jedes Patent ist vor der Ertheilung eine Gebühr 
von dreißig Mark zu entrichten (8 24 Absatz 1). 
Mit Ausnahme der Zusatzpatente (8 7) ist außerdem für das 
Patent mit Beginn des zweiten und jedes folgenden Jahres der 
Dauer eine Gebühr zu entrichten, welche das erste Mal fünfzig Mark 
eträgt und weiterhin jedes Jahr um fünfzig Mark steigt. 
Diese Gebühr (Absatz 2) ist innerhalb sechs Wochen nach der 
alligkeit zu entrichten. Nach Ablauf der Frist kann die Zahlung 
nur unter Zuschlag einer Gebühr von zehn Mark innerhalb weiterer 
sechs Wochen erfolgen. 
èEinem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, 
können die Gebühren für das erste und zweite Jahr der Dauer des 
HFatents bis zum dritten Jahr gestundet und, wenn das Patent 
im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. 
Die Zahlung der Gebühren kann vor Eintritt der Fälligkeit 
erfolgen. Wird auf das Patent verzichtet oder dasselbe für nichtig 
erk ärt oder zurückgenommen, so erfolgt die Rückzahlung der nicht 
allig gewordenen Gebühren. 
G Durch Beschluß des Bundesraths kann eine Herabsetzung der 
ebühren angeordnet werden. 
selbe 9. Das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber auf das- 
o verzichtet, oder wenn die Gebühren nicht rechtzeitig bei der 
asse des Patentamts oder zur Ueberweisung an dieselbe bei einer 
ostanstalt im Gebiete des Deutschen Reichs eingezahlt sind. 
1. § 10. Das Patent wird für nichtig erklärt, wenn sich ergiebt: 
. daß der Gegenstand nach §§ 1 und 2 nicht patentfähig war, 
daß die Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren An- 
melders ist, 
" daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, 
Zeichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines 
nderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne 
inwilligung desselben entnommen war.
	        
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