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550 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 11—114.
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Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu,
so erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Be-
schränkung des Patents.
§ 11. Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von
dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekannt-
machung (8 27 Absatz 1) gerechnet, zurückgenommen werden:
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Er-
findung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen,
oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Aus-
führung zu sichern; "
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß
zur Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der
Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß
gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu
ertheilen.
§ 12. Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf
die Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur
geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat.
Der Letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Ge-
setzes stattfindenden Verfahren sowie in den das Patent betreffenden
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen
befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in
Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz
hat, gilt im Sinne des § 24 der Civilprozeßordnung als der Ort,
wo sich der Vermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung
des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines
ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebra
werde.
Zweiter Abschnitt.
Patentamt.
§ 13. Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die
Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt.
1 CPO 23 (241. Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen
eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zu-
ständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in
Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort,
wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache
sich befindet.