Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
550 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 11—114. 
— — 
—.— 
Trifft eine dieser Voraussetzungen (1 bis 3) nur theilweise zu, 
so erfolgt die Erklärung der Nichtigkeit durch entsprechende Be- 
schränkung des Patents. 
§ 11. Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren, von 
dem Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekannt- 
machung (8 27 Absatz 1) gerechnet, zurückgenommen werden: 
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Er- 
findung in angemessenem Umfange zur Ausführung zu bringen, 
oder doch alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Aus- 
führung zu sichern; " 
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß 
zur Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der 
Patentinhaber aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß 
gegen angemessene Vergütung und genügende Sicherstellung zu 
ertheilen. 
§ 12. Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf 
die Ertheilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur 
geltend machen, wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. 
Der Letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Ge- 
setzes stattfindenden Verfahren sowie in den das Patent betreffenden 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen 
befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in 
Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz 
hat, gilt im Sinne des § 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, 
wo sich der Vermögensgegenstand befindet. 
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung 
des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines 
ausländischen Staates ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebra 
werde. 
Zweiter Abschnitt. 
Patentamt. 
§ 13. Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die 
Zurücknahme der Patente erfolgt durch das Patentamt. 
  
1 CPO 23 (241. Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen 
eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zu- 
ständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in 
Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, 
wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für 
die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache 
sich befindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.