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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 8. 9.
1.
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Art. 8. Aufgehoben werden:
das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen
und Prokuren im Handelsregister, vom 30. März 1888 (Reichs-
Gesetzbl. S. 129);
l der Artikel 80 der Wechselordnung;
lder §68 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S. 409);
der § 86 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung
der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter
Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329).
Art. 9. Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:
.Als 8 15a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast-
oder Schankwirthschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Fami-
liennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
an der Außenseite oder am Eingange des Ladens oder der
Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich
die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der
Wirthschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname
des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu
ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vor-
schriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen
der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der
Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen
hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es,
wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein
weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden.
5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als anerkannt gilt,
wenn über dieselbe nicht entschieden ist.
15. Unberührt bleiben:
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandes
einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung
derselben; über das Verfahren in Betreff der Sperre der Zahlung ab-
handen gekommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Streitigkeiten,
welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung derselben betreffen.
Vgl. auch G 11./1. 76, 15 (Anhang IX, 1), 15./3. 75, 50 (Anhang ).
1 Dieses Gesetz ist der neuen Seemannsordnung vom 2./6. 02 (Anh.
1) gewichen.