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552 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8§ 15—20.
Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Ab-
theilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den An-
meldeabtheilungen mitwirken.
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen
sich zwei technische Mitglieder befinden müssen.
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerde-
abtheilungen erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und
drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt
die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung 1 über Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende
Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mit-
glieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstim-
mungen nicht theilnehmen.
§ 15. Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen
erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu ver-
sehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen
zuzustellen.
§ 16. Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der
Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschluß-
fassung über die Beschwerde darf kein Mitglied theilnehmen, welches
bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat.
§ 17. Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres
Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zu-
stellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, in-
soweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiser-
liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
§ 18. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Ge-
richte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben,
sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gut-
achten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung
des Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-
schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
§ 19. Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den
Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen
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1 §§ 42 bis 49.