Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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552 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8§ 15—20. 
  
  
Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Ab- 
theilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den An- 
meldeabtheilungen mitwirken. 
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die 
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen 
sich zwei technische Mitglieder befinden müssen. 
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerde- 
abtheilungen erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und 
drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt 
die Anwesenheit von drei Mitgliedern. 
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung 1 über Aus- 
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende 
Anwendung. 
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mit- 
glieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstim- 
mungen nicht theilnehmen. 
§ 15. Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen 
erfolgen im Namen des Patentamts; sie sind mit Gründen zu ver- 
sehen, schriftlich auszufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen 
zuzustellen. 
§ 16. Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der 
Nichtigkeitsabtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschluß- 
fassung über die Beschwerde darf kein Mitglied theilnehmen, welches 
bei dem angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat. 
§ 17. Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres 
Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zu- 
stellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, in- 
soweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiser- 
liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
§ 18. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Ge- 
richte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, 
sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gut- 
achten mehrerer Sachverständiger vorliegen. 
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung 
des Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be- 
schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. 
§ 19. Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den 
Gegenstand und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen 
s)— 
1 §§ 42 bis 49.
	        
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