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554 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. § 21—26.
§ 21. Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein
Mitglied der Anmeldeabtheilung. «
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen An—
forderungen (8 20) nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der
Patentsucher aufgefordert, die Mängel innerhalb einer bestimmten
Frist zu beseitigen.
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach 88 1, 2, 3,
Absatz 1 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher
hiervon unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung benachrich-
tigt, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Absatz 2
und 3) nicht rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen;
erklärt er sich innerhalb der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung
Beschluß.
§ 22. Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anfor—
derungen (8 20) nicht genügt oder ergiebt sich, daß eine nach 88 I,
2, 3, Absatz 1 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so wird die
Anmeldung von der Abtheilung zurückgewiesen. An der Beschluß-
sassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat, nicht
theilnehmen.
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen,
welche nicht bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitge-
theilt waren, so ist demselben vorher Gelegenheit zu geben, sich über
diese Umstände binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
§ 23. Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig
erfolgt und die Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so
beschließt es die Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekannt-
machung treten für den Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten de
Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein
(§8§ 4 und 5).
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des
Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung
enthaltenen Antrags durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht
wird. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu verbinden, da
der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Benutzung
geschützt sei. .
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei
dem Patentamt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem
durch § 17 des Gesetzes bestimmten Wege kann angeordnet werden,
daß die Auslegung auch außerhalb Berlins zu erfolgen habe.