Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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558 Anhang X 2. Patentgesetz vom 7. April 1891. 8 34. 35. 
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Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Patent- 
amt schriftlich anzumelden und zu begründen. 
Durch das Urtheil des Gerichtshofes ist nach Maßgabe des § 31 
auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Gerichtshof durch 
ein Regulativ bestimmt, welches von dem Gerichtshof zu entwerfen 
ist und durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes- 
raths festgestellt wird. 
  
  
§ 1. Die in Gemähheit des § 33 Absatz 1 des Patentgesetzes vom 7. April 
1891 bei dem Patentamt einzureichende Berufungsschrift muß die Berufungs- 
anträge, sowie die Angabe der neuen Thatsachen und Beweismittel enthalten, 
welche der Berufungskläger geltend machen will. 
§ 2. Ist die Berufungsschrift nicht rechtzeitig eingegangen oder nicht in 
deutscher Sprache abgefaßt oder enthält sie nicht die Berufungsanträge, so hat 
das Patentamt die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 
Der Berufungskläger kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses 
Beschlusses auf die Entscheidung des Reichsgerichts antragen. 
§ 3. Ist die Berufung zulässig, so wird die Berufungsschrift von dem 
Patentamt dem Berufungsbeklagten mit der Auflage mitgetheilt, seine schrift- 
liche Erklärung innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patent- 
amt einzureichen. 
Die Erklärung muß die Gegenanträge, sowie die Angabe der neuen 
Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend 
machen will. 
§ 4. Das Patentamt legt die Verhandlungen nebst den Akten erster 
Instanz dem Reichsgericht vor und benachrichtigt hiervon die Parteien, unter 
Mittheilung der Gegenerklärung an den Berufungzkläger. 
§ 5. Das Reichsgericht trifft nach freiem Ermessen die zur Aufklärung 
der Sache erforderlichen Verfügungen. 
Beweiserhebungen können durch Vermittelung des Patentamts erfolgen- 
8 6. Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung 
der Parteien. 
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. " 
8 7. Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin 
ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten 
in der Erklärungsschrift veranlaßt wird. 
Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen 
die Parteien ausgeschlossen sind. „ 
Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im 
§ 5 Anwendung. „ 
Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien 
nicht berührt sind, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äußern. 
§ 8. Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegen- 
partei sich nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.
	        
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