Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—. 
Abschnitt IV. Strafen und Entschädigungen. 559 
..ngrn 
§ 34. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt 
finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes! über die 
Gerichtssprache entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in 
deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
  
  
Vierter Abschnitt. 
Strafen und Entschädigungen. 
835. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be- 
stimmungen der §§ 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung 
nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf 
Grund der Akten. 
39. Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen: 
dieselben dürfen an der Abstimmung nicht theilnehmen. 
§ 10. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht 
nach § 33 Absatz 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den 
aus der Kasse des Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien 
erwachsenen Auslagen, welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweck- 
entsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
8 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang 
Verhandlung im Allgemeinen angiebt. 
u Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu 
nterschreiben. 
die g 12. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem 
erhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin. 
so Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, 
bepersolgt sie durch Verlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung 
wesentlichen Inhalts. 
Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden 
Vermittelung des Patentamts zugestellt. 
amts *sß Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidung des Patent- 
gesetes ie Zurücknahme des Patents auf Grund des § 11 Nr. 2 des Patent- 
r ausgesprochen werde, so findet die Vorschrift des § 30 Absatz 3 dieses 
ehes entsprechende Anwendung. 
find 3 14. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte 
nehmerfugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu über- 
Veist Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen 
ande zu erscheinen. « 
den oͤn Im Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das 
chäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maßgebend. 
1 G 186: Di . . 
Anh. XVI 2 54½ Fv die Gerichtssprache ist die deutsche. 187—193 f. 
der 
durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.