Anhang X 3. Gesetz, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900. 8 1-3. 561
Artikel II.
Die Bestimmung im § 28 Absatz 3 des Artikels J findet auf
die zur Zeit bestehenden Patente mit der Maßgabe Anwendung, daß
der Antrag mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem
Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes statthaft ist.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
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Gesetz, betreffend die Patentanwälte.
Vom 21. Mai 1900. (R#l 233.)
§ 1. Bei dem Kaiserlichen Patentamte wird eine Liste der
Patentanwälte geführt. In die Liste werden Personen, welche An-
ere in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreise des Patentamts ge-
bren, vor demselben für eigene Rechnung berufsmäßig vertreten
wollen, auf ihren Antrag eingetragen.
§ 2. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller
9emäß den §§ 3, 4 seine technische Befähigung und den Besitz der
erforderlichen Rechtskenntnisse nachweist.
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen:
wenn der Antragsteller nicht im Inlande wohnt;
wenn er das fünfundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat;
wenn er in der Verfügung über sein Vermögen durch gerichtliche
Anordnung beschränkt ist;
wenn er sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht har.
Als ein unwürdiges Verhalten sind politische, wissenschaftliche
snd religiöse Ansichten oder Handlungen als solche nicht anzu-
ehen.
aus| Wird die Eintragung gemäß Abs. 2 Nr. 4 versagt, so ist
murchließlich eine Beschwerde nach Maßgabe der folgenden Bestim-
er en zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach
5 (Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Patentamt anzu-
Verfal- Ueber die Beschwerde entscheidet das Ehrengericht. Auf das
Habren finden die Vorschriften des § 9 Absatz 2, 3 und der
, 11, 12 und 13 entsprechende Anwendung.
Hönrd 3. Als technisch befähigt gilt, wer im Inland als ordentlicher
er einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer Bergaka-
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 36
1.
2.
3.
4.