Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 10. 11 
  
  
II. 
III. 
  
Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der 
Namen aller Betheiligten anordnen. 
Als § 1331 wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und 
einem der im § 133a bezeichneten Angestellten, durch die der 
Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstver- 
hältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, 
ist für den Angestellten nur insoweit verbindlich, als die 
Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen 
überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines 
Fortkommens ausgeschlossen wird. 
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur 
Zeit des Abschlusses minderjährig ist. 
Der § 148 erhält folgenden Zusatz: 
14. wer den Vorschriften des § 15a zuwiderhandelt. 
Art. 10. Das Gesetz, betreffend die Erwerbs= und Wirthschafts- 
genossenschaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55)1 wird 
ahin geändert: 
III. 
IV. 
I. An die Stelle des § 13 tritt folgende Vorschrift: 
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres 
Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen 
Genossenschaft nicht. 
I. Der § 16 Absatz 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das 
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft einge- 
tragen ist. 
Der § 23 Absatz 4 fällt weg. 
An die Stelle der 8§ 28, 29 treten folgende Vorschriften: 
§ 28. Jede Aenderung des Vorstandes sowie die Be- 
endigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes 
ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossen- 
schaftsregister anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden über 
die Bestellung oder über die Beendigung der Vertretungs- 
befugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der Anmeldung beizu- 
fügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt. 
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift vor dem 
Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form 
einzureichen. 
§ 29. Eine Aenderung des Vorstandes, eine Beendigung 
der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes sowie eine 
Aenderung des Statuts rücksichtlich der Form für Willens- 
—„ — 
  
1 Anhang X.
	        
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