Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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562 Anhang X 3. Gesetz, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900. 8§ 4—6. 
demie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer 
gewidmet, alsdann eine staatliche oder akademische Fachprüfung be- 
standen, außerdem mindestens ein Jahr in praktischer gewerblicher 
Thätigkeit gearbeitet und hierauf mindestens zwei Jahre hindurch 
eine praktische Thätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- 
schutzes ausgeübt hat. 
Der Besuch ausländischer Universitäten oder Akademien und die 
Ausübung der praktischen Thätigkeit im Auslande kann durch Be- 
schluß der Prüfungskommission (8 4) als ausreichend anerkannt wer- 
den. Die Fachprüfung (Abs. 1) muß auch in diesem Falle im In- 
land abgelegt werden. 
§ 4. Der Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist durch Ab- 
legung einer Prüfung nachzuweisen. Zu derselben darf nur zuge- 
lassen werden, wer die technische Befähigung (§ 3) dargethan hat. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche; sie ist insbe- 
sondere auch darauf zu richten, ob der Bewerber die Fähigkeit zur 
praktischen Anwendung der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- 
schutzes geltenden Vorschriften besitzt. 
Die Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, in welche 
Mitglieder des Patentamts und Patentanwälte durch den Reichs- 
kanzler zu berufen sind. 
Im Falle des Nichtbestehens kann die Prüfung nach Ablauf 
einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist von min- 
destens sechs Monaten einmal wiederholt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung und den 
Geschäftsgang der Prüfungskommission und über das Prüfungsver- 
fahren und die Prüfungsgebühr werden durch eine vom Bundesrathe 
zu erlassende Prüfungsordnung getroffen. 
§ 5. Der Patentanwalt ist verpflichtet, seine Berufsthätigkeit 
gewissenhaft auszuüben und durch sein Verhalten in Ausübung des 
Berufs sowie außerhalb desselben sich der Achtung würdig zu zeigen, 
welche sein Beruf erfordert. Er wird auf die Erfüllung dieser Ob- 
liegenheiten durch Handschlag verpflichtet. Die Bestimmung des 
§ 2 Abs. 2 Ziffer 4 findet Anwendung. 
§ 6. Die Eintragung wird vom Patentamte gelöscht: 
wenn der Eingetragene es beantragt; 
wenn er gestorben ist; 
wenn er keinen Wohnsitz im Inlande hat; 
wenn er in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über sein Vermögen beschränkt ist. 
  
  
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