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Gesetz, betr. die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900. 819—21. 565
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§ 19. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unver-
mögensfalle mit Haft wird bestraft, wer, ohne als Patentanwalt
eingetragen zu sein, sich als Patentanwalt bezeichnet oder sich einen
ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glaube erweckt wird, der In-
haber sei als Patentanwalt eingetragen.
§ 20. Auf diejenigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes das Vertretungsgeschäft für eigene Rechnung berufsmäßig
betreiben, findet § 17 erst vom 1. April 1901 ab Anwendung. Wer
von ihnen bis dahin die Erfüllung der im § 3 bezeichneten Voraus-
setzungen nachweist und die Zulassung zur Prüfung (8 4) beantragt,
kann, sofern nicht einer der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Fälle vor-
liegt, bis zur endgültigen Entscheidung über seine Eintragung in die
Liste vom Vertretungsgeschäfte nicht ausgeschlossen werden.
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Vertretungs-
geschäft für eigene Rechnung seit 1. Januar 1899 berufsmäßig be-
kreibt, ist, sofern seine Geschäftsführung und sein Verhalten in Aus-
übung des Berufs sowie außerhalb desselben zu erheblichen Anstän-
en keinen Anlaß gegeben hat, auf Antrag in die Liste der Patent-
anwälte einzutragen, auch wenn er die in den 8§§ 3 und 4 bezeich-
neten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Antrag, über welchen die Prüfungskommission beschließt, ist
spätestens bis zum 1. April 1901 zu stellen. Gegen eine den Antrag
ablehnende Entscheidung steht dem Antragsteller die Beschwerde zu.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der
Entscheidung schriftlich bei dem Patentamt anzumelden. Ueber die Be-
schwerde entscheidet endgültig der Ehrengerichtshof (8 12 Abs. 3).
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 9 Abs. 2, 3 und
er 88 10, 11 entsprechende Anwendung. Bis zur endgültigen Ent-
scheidung kann der Antragsteller vom Vertretungsgeschäfte nicht
ausgeschlossen werden.
b § 21. Wer seit dem 1. Januar 1899 das Vertretungsgeschäft
alkufsmäßig, wenn auch nicht auf eigene Rechnung, betreibt, oder wer
is technischer Beamter im Patentamte mindestens zwei Jahre
hindurch thätig gewesen ist, kann, sofern er durch seine Thätigkeit
und durch sein Verhalten zu erheblichen Anständen keinen Anlaß
aden hat, auf seinen Antrag das Zeugniß über die Befähigung
“ ständiger Vertreter eines Patentanwalts (8 16) erhalten, auch
undn er die Voraussetzungen des § 3 nicht erfüllt. Auf den Antrag
das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 20 Abs. 3
nwendung.
Wer das Zeugniß erhalten hat, ist auf Antrag eines Patent-
alts, der ihn mit seiner ständigen Vertretung beauftragt hat, in
anw