—.
Gesetz, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891. 8 3—8. 567
—
8 3. Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des 82,
so fuat das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchs-
muster.
Die Eintragung muß den Namen und Wohnsitz des Anmelders
sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
Die Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten
Fristen bekannt zu machen.
Aenderungen in der Person des Eingetragenen werden auf An-
trag in der Rolle vermerkt.
Die Einsicht der Rolle sowie der Anmeldungen, auf Grund deren
die Eintragungen erfolgt sind, steht jedermann frei.
§ 4. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters im Sinne des
§#hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht
zusteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die durch Nach-
bildung hervorgebrachten Geräthschaften und Gegenstände in Verkehr
u bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit.
es in das Recht des auf Grund früherer Anmeldung Eingetragenen
eingreift, ohne Erlaubniß des letzteren nicht ausgeübt werden.
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen,
Beichnungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines An-
ereu ohne Einwilligung desselben entnommen ist, so tritt dem Ver-
letzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
8§85. Sopweit ein nach § 4 begründetes Recht in ein Patent
Eeingreift, dessen Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt
ist, darf der Eingetragene das Recht ohne Erlaubniß des Patent-
mnhabers nicht ausüben.
Imgleichen darf, soweit in ein nach § 4 begründetes Recht durch
an später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem
atent ohne Erlaubniß des Eingetragenen nicht ausgeübt werden.
8 6. Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor, so hat jeder-
mann gegen den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge-
brauchsmusters.
Im Falle des 8 4 Absatz 3 steht dem Verletzten ein Anspruch
auf Löschung zu. ·
di § 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf
onk Erben über und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag
er Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden.
gei § 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser
eit beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei
ahlung einer weiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der