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568 Anhang X4. Gesetz, betr. den Schutz v. Gebrauchsmustern, v. 1. Juni 1891. 8 9-15.
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Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die
Verlängerung wird in der Rolle vermerkt.
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den
Schutz Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht.
Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen
von Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten
Fristen bekannt zu machen.
§ 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be-
stimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Be-
nutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechts verjähren rück-
sichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei
Jahren.
§ 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §8§ 4 und 5 zu-
wider ein, Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe
bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre
bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die
Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verur-
theilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung
sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen.
§ 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Ent-
schädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe
auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend
Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver-
urtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruchs aus.
§ 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetz geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent-
scheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen.
§ 13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung
nicht hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Ge-
setzes geltend machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohn-
sitz oder seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetz-
blatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchsmuster einen
Schutz genießen.
Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt,