Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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568 Anhang X4. Gesetz, betr. den Schutz v. Gebrauchsmustern, v. 1. Juni 1891. 8 9-15. 
  
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Zeit tritt eine Verlängerung der Schutzfrist um drei Jahre ein. Die 
Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. 
Wenn der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den 
Schutz Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. 
Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen 
von Eintragungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten 
Fristen bekannt zu machen. 
§ 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be- 
stimmungen der §§ 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Be- 
nutzung nimmt, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechts verjähren rück- 
sichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei 
Jahren. 
§ 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der §8§ 4 und 5 zu- 
wider ein, Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe 
bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück- 
nahme des Antrags ist zulässig. 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die 
Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verur- 
theilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung 
sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestimmen. 
§ 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Ent- 
schädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe 
auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend 
Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Ver- 
urtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren 
Entschädigungsanspruchs aus. 
§ 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch 
Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen 
dieses Gesetz geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Ent- 
scheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 
§ 13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung 
nicht hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Ge- 
setzes geltend machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohn- 
sitz oder seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetz- 
blatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchsmuster einen 
Schutz genießen. 
Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt,
	        
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