Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang X 5. Verordnung vom 11. Juli 1891. 8 1. 569 
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muß gleichzeitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen. 
ame und Wohnort des Vertreters werden in die Rolle eingetragen. 
Der eingetragene Vertreter ist zur Vertretung des Schutzberechtigten 
in den das Gebrauchsmuster betreffenden Rechtsstreitigkeiten und zur 
Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter 
seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo 
das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24 der Civil- 
feohefordnung' als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich be- 
indet. 
§ 14. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Be- 
stimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patent- 
amts werden durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des 
Bundesraths getroffen. 
§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft. 
  
  
  
X5 
Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 
891 und des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, 
vom 1. Juni 1891. 
Vom 11. Juli 1891. (R#l 349.) 25. Oktober 1899. (RG Bl 661.) 
29. April 1904. (RGBl 157.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
on Preußen 2c., verordnen auf Grund der Bestimmungen im 8 17 
des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 79) und 
un § 14 des Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 
l. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 290) im Namen des Reichs, 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 
I. Patentangelegenheiten. 
8 1. Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier 
Abtheilungen gebildet,.: welche die Bezeichnung „Anmeldeabtheilung“ 
führen und durch den Zusatz I, II, III, IV unterschieden werden. 
Jett § 23 (s. oben S. 550). 
5- Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 
April 1891. Vom 5. Juni 1897. (RGMl 473.) 
the- § 1. Im Patentamte wird für die Patentanmeldungen eine weitere Ab- 
heilung gebildet, welche die Bezeichnung 
führt Anmeldeabtheilung V 
  
fü d 2. Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilung V sowie 
enr ie Erstattung von Gutachten innerhalb des der Anmeldeabtheilung V zu- 
gewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung II zuständig.
	        
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