Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Patentangelegenheiten. 571 
§ 3. Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Abtheilungen 
über die Zuständigkeit werden von dem Präsidenten entschieden. 
Für Anträge oder Gesuche, welche andere als die in den 88§ 1 
und 2 bezeichneten Angelegenheiten betreffen, wird die Zuständigkeit 
don dem Präsidenten bestimmt. 
§ 4. Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht 
dem zum Vorsitze berufenen rechtskundigen oder technischen Mit- 
gliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerdeabtheilungen und in 
der Nichtigkeitsabtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die Vertretung 
des Präsidenten im Vorsitz trifft der Reichskanzler Bestimmung. 
8§5. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilungen er- 
solgt durch den Reichskanzler. 
Im Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Ab- 
wesenheit eines Mitglieds können in die davon betroffene Abthei- 
lung, solange das Bedürfniß dieses erfordert, durch den Präsidenten 
Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aushülfe berufen werden. 
8§6. In den Abtheilungen trifft der Vorsitzende die für den 
Gortgang der Sachen erforderlichen Verfügungen. 
In den Anmeldeabtheilungen bezeichnet er für jede Klasse der 
Anmeldungen im Voraus das Mitglied, welchem die Vorprüfung 
8 21 des Patentgesetzes) obliegt, sowie einen weiteren Berichterstatter 
für das Verfahren nach Erlaß des Vorbescheides. 
In den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung 
bezeichnet der Präsident für jede Klasse im Voraus zwei Berichterstatter. 
An Stelle der hiernach berufenen Mitglieder können für den 
eizelnen Fall andere Berichterstatter bezeichnet werden. 
Die Berichterstatter halten den mündlichen Vortrag in der 
Sitzung und entwerfen alle Beschlüsse und Entscheidungen. Der Vor- 
iitende prüft die Entwürfe und stellt sie fest. Ueber sachliche 
keinungsverschiedenheiten beschließt die Abtheilung. 
u 8 7. In den Anmeldeabtheilungen bedarf es der Berathung 
nd Abstimmung in einer Sitzung für Beschlüsse über die Bekannt- 
machung der Anmeldung sowie für Beschlüsse, durch welche die An- 
meldung oder ein Einspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird. 
— Für die Beschlüsse der Beschwerdeabtheilungen, durch welche eine 
auf Grund des § 16 des Patentgesetzes erhobene Beschwerde erledigt 
ird, sowie für die nach §§ 26, 29 und 30 des Patentgesetzes er- 
gebenden Entscheidungen der Beschwerdeabtheilungen und der Nichtig- 
eitsabtheilung bedarf es der Berathung und Abstimmung in einer 
- An den Entscheidungen nehmen außer dem Präsidenten 
best dem weiteren rechtskundigen Mitgliede die beiden für die Sache 
h e ten Berichterstatter und ein drittes, von dem Präsidenten vor— 
er bestimmtes technisches Mitglied Theil. 
  
 
	        
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