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IX.
XI.
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 10. 13
über die Aenderung in den Personen derselben ist der An—
meldung beizufügen und wird bei dem Gerichte aufbewahrt.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem
Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form
einzureichen.
Der § 87 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Liquidatoren haben die aus den §8 26, 27, § 31 Absatz 1,
§ 32, 8§§ 42 bis 45, § 46 Absatz 2, §49 sich ergebenden Rechte
und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem
der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Sie haben sofort bei
Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine
Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen;
die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister ein-
zureichen.
Der 8§ 88 Absatz 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschul-
dete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden
ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung
einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine
Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögens
nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
Der sechste Abschnitt erhält folgende Ueberschrift:
„Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft.“
Am Schlusse dieses Abschnittes werden folgende Vorschriften
eingestellt:
§ 90 a. Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesent-
lichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig,
so kann jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstandes und
des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die
Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
§ 90b. Als wesentlich im Sinne des 8 90 a gelten die
in den §§ 6, 7 und 125 bezeichneten Bestimmungen des
Statuts mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der
Beschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in dieser
sowie über die Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung
der Bilanz.
Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des
Statuts betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Ge-
setzes über Aenderungen des Statuts entsprechenden Beschluß
der Generalversammlung geheilt werden.