Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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584 Anhang X 6. Gesetz zum Schutz der Waarrubezeichnungen v. 12. Mai 1894. 823. 
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behörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der 
Verwaltungsbehörden (8 459 der Strafprozeßordnung).1 
§ 23. Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat 
auf den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, 
in welchem seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs- 
gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen 
in gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen zum ge- 
setzlichen Schutz zugelassen werden. 
Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch 
die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im In- 
lande bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist 
zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem 
Patentamt stattfindenden Verfahren sowie in den das Zeichen be- 
treffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von 
Strafanträgen befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen 
gegen den eingetragenen Inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen 
Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung 
das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. 
Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, 
hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, im 
welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den 
Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist, so- 
weit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur dann zu- 
lässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes ent- 
spricht.2 
1 Siehe oben S. 582 Anm. 1. 
2 Dazu: Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn über den gegenseitigen Patent-, Muster- und 
Markenschutz 6./12. 91 (REl 92, 289). " 
Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile 
sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, 
von Mustern (einschließlich der Gebrauchsmuster) und Modellen, von Handels- 
und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen 
Angehörigen genießen. " 
Artikel 2. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleich- 
gestellt andere Personen, welche in den Gebieten des einen der vertragschließen- 
den Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptniederlassung haben. " 
Artikel 3. Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik- 
oder Handelsmarke in den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile 
behufs Erlangung des Schutzes angemeldet, und binnen einer Frist von drei 
Monaten die Anmeldung auch in den Gebieten des anderen vertragschließenden 
Theiles bewirkt, so soll 
a) diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen vorgehen, welche in den 
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