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588 Anh. X 7. Verordn. z. Ausf. d. Ges. v. 12. Mai 1894 u. 1. Juni 1891 v. 30. Juni 1894.
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X7
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der
Waarenbcezeichnungen
vom 12. Mai 1894 (REBl S. 441)!1
und des
Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern
vom 1. Juni 1891 (Röl S. 2900). 2
Vom 30. Juni 1894. (R#l S. 495.)
I. Waarenzeichen.
§ 1. Für die auf Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten
wird in dem Patentamt eine besondere Abtheilung gebildet, welche
die Bezeichnung:
Abtheilung für Waarenzeichen
führt.3
Die Abtheilung besteht aus einem rechtskundigen Mitglied als
Vorsitzenden und aus Mitgliedern, welche rechtskundig oder in einem
Zweige der Technik sachverständig sind. Die Zuweisung der Mit-
glieder an die Abtheilung erfolgt durch den Reichskanzler.
1 Siehe oben S. 575.
2 Siehe oben S. 566.
3 V 10./5. 1903 (Rl 219).
§ 1. Im Patentamte wird neben der bestehenden Abteilung für Waren-
zeichen, welche die Bezeichnung
Abteilung 1 für Warenzeichen
erhält, eine zweite Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
Abteilung II für Warenzeichen
führt.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Ab-
teilungen zuständig ist.
§ 2. Auf die neu zu errichtende Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und
g§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495)
Anwendung.
V 17./0. 1906 (RGBl 474).
§ 1. Im Patentamte wird neben den bestehenden Abteilungen 1 und
II eine dritte Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung
Abteilung III für Warenzeichen
erhält.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Ab-
teilungen zuständig ist.
§ 2. Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und
§§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495)
Anwendung.