Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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588 Anh. X 7. Verordn. z. Ausf. d. Ges. v. 12. Mai 1894 u. 1. Juni 1891 v. 30. Juni 1894. 
–. — 
  
X7 
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz der 
Waarenbcezeichnungen 
vom 12. Mai 1894 (REBl S. 441)!1 
und des 
Gesetzes, betr. den Schutz von Gebrauchsmustern 
vom 1. Juni 1891 (Röl S. 2900). 2 
Vom 30. Juni 1894. (R#l S. 495.) 
I. Waarenzeichen. 
§ 1. Für die auf Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten 
wird in dem Patentamt eine besondere Abtheilung gebildet, welche 
die Bezeichnung: 
Abtheilung für Waarenzeichen 
führt.3 
Die Abtheilung besteht aus einem rechtskundigen Mitglied als 
Vorsitzenden und aus Mitgliedern, welche rechtskundig oder in einem 
Zweige der Technik sachverständig sind. Die Zuweisung der Mit- 
glieder an die Abtheilung erfolgt durch den Reichskanzler. 
1 Siehe oben S. 575. 
2 Siehe oben S. 566. 
3 V 10./5. 1903 (Rl 219). 
§ 1. Im Patentamte wird neben der bestehenden Abteilung für Waren- 
zeichen, welche die Bezeichnung 
Abteilung 1 für Warenzeichen 
erhält, eine zweite Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung 
Abteilung II für Warenzeichen 
  
führt. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Ab- 
teilungen zuständig ist. 
§ 2. Auf die neu zu errichtende Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und 
g§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) 
Anwendung. 
V 17./0. 1906 (RGBl 474). 
§ 1. Im Patentamte wird neben den bestehenden Abteilungen 1 und 
II eine dritte Abteilung gebildet, welche die Bezeichnung 
Abteilung III für Warenzeichen 
erhält. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Warenklassen eine jede der Ab- 
teilungen zuständig ist. 
§ 2. Auf die neu errichtete Abteilung finden § 1 Abs. 2 und 3 und 
§§ 2 bis 8 der Verordnung vom 30. Juni 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 495) 
Anwendung.
	        
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