Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anh. X7. Verordn. z. Ausf. d. Ges. v. 12. Mai 1894 u. 1. Juni 1891 v. 30. Juni 1894. 589 
— — b-v 
Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds kann der Präsident 
des Patentamts einem anderen Mitgliede der Behörde die Ver— 
tretung übertragen. 
§ 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Abtheilung 
für Waarenzeichen, sowie für die Erstattung von Gutachten gemäß 
§* 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 ist die Beschwerdeabtheilung 1 
des Patentamts zuständig. 
83. Die Beschlußfähigkeit der Abtheilung für Waarenzeichen 
ist durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern bedingt. 
Die Beschwerdeabtheilung J entscheidet über Beschwerden gegen 
die Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern, von denen mindestens zwei rechtskundig sein 
müssen. Soweit es sich um die Erstattung von Gutachten handelt, 
genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. 
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung 
und Ablehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mit- 
elieder sind, zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen 
nicht theilnehmen. 
§ 4. Der Berathung und Abstimmung in einer Sitzung bedarf es 
àa. in der Abtheilung für Waarenzeichen für die Beschlußfassung 
die Versagung der Eintragung eines Waarenzeichens, sowie für 
Beschlüsse, welche die Uebereinstimmung von Waarenzeichen und in 
den Fällen des § 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 die Löschung 
von Waarenzeichen gegen den Widerspruch des Inhabers betreffen; 
b. in der Beschwerdeabtheilung 1 für die Beschlußfassung auf 
Beschwerden gegen Beschlüsse der Abtheilung für Waarenzeichen. 
§ 5. Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen im Namen 
Patentamts; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich aus- 
öufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. 
§ 6. Ueber die Eintragung eines Waarenzeichens in die Zeichen- 
dolle erhält der Inhaber eine Bescheinigung. 
# § 7. Ueber Modelle, Probestücke und sonstige Unterlagen einer 
nmeldung trifft, insoweit deren Aufbewahrung nicht mehr für er- 
orderlich erachtet wird, der Präsident des Patentamts im Einver- 
ehmen mit der Abtheilung für Waarenzeichen Verfügung. 
za 8. Im Uebrigen finden auf die Einrichtung und den Geschäfts- 
* des Patentamts und das Verfahren vor demselben in An— 
beegenheiten des Schutzes der Waurenzeichen die Bestimmungen in 
* 884, 6, 8 bis 11, 13, 14, 25 bis 30 der Kaiserlichen Verord- 
g vom 11. Juli 1891 (RGBl S. 340)1 entsprechende Anwendung. 
1 Siehe oben S. 569. 
  
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