Abschnitt 1. Errichtung der Genossenschaft. § 1—5. 591
Rohstoffvereine,
Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher
oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazin-
vereine),
4. Geie zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe
derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossen-
schaften),
5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder
Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen
(Konsumvereine),
6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaft-
lichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben
auf gemeinschaftliche Rechnung,
7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen
erwerben die Rechte „einer eingetragenen Genossenschaft“ nach Maß-
habe dieses Gesetzes.
8 2. Die Genossenschaften können errichtet werden:
1. dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Ver-
bindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den
Gläubigern derselben mit ihrem ganzen Vermögen haften (ein-
getragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht);
2 dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen,
aber nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft ver-
haftet, vielmehr nur verpflichtet sind, der letzteren die zur Be-
friedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse zu leisten
Ceingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschußpflicht):t
3l dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen für die Verbind-
lichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser wie unmittelbar den
Gläubigern gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe
bolcränt ist (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft-
icht).
d 8 3. Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande
es Unternehmens entlehnt sein und entsprechend der im § 2 vor-
gesehenen Art der Genossenschaft die daselbst bestimmte zusätzliche
zeichnung enthalten.
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die
irma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von
denr an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehen-
irmen eingetragener Genossenschaften deutlich unterscheiden.
4. Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen.
Jors— 5. Das Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen
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