Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 10. 
  
  
XII. 
XIII. 
XIV. 
XV. 
XVI. 
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der 
Mangel auf die Bestimmungen über die Form der Berufung 
bezieht, durch Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter, 
welche für die Bekanntmachung der Eintragungen in das 
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft be— 
stimmt sind. 
Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht 
der Mangel die Bestimmungen über die Haftsumme, so darf 
durch die zur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen 
der Gesammtbetrag der von den einzelnen Genossen über— 
nommenen Haftung nicht vermindert werden. 
8 90c. Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeits— 
erklärung und die Wirkungen des Urtheils bestimmen sich nach 
den Vorschriften des § 49 Absatz 3 bis 5 und des § 50. 
§ 90d. Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das 
Genossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der 
Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit 
Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtig- 
keit nicht berührt. 
Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten 
der Genossenschaft übernommen haben, sind sie verpflichtet, die 
zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Beträge nach 
Maßgabe der Vorschriften des folgenden Abschnitts zu leisten. 
Im § 116 Absatz 2 werden die Schlußworte „ohne daß den 
letzteren die Einrede der Theilung zusteht“ gestrichen. 
Der 8 117 Absatz 3 wird gestrichen. 
Der 8§ 127 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur 
Anmeldung aufzufordern. 
Der 8 148 Absatz 3 fällt weg. 
Der § 152 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (8 10) 
zur Befolgung der im § 8 Absatz 2, § 14, 88§ 28, 30, 8 59 
Absatz 2, § 61, § 76 Absatz 2, 8 77 Absatz 2 enthaltenen Vor- 
schriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten; die einzelne Strafe 
darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. In 
gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die 
Liquidatoren zur Befolgung der im § 31 Absatz 2, § 45, § 46 
Absatz 2, 8 49 Absatz 4 und 5, § 82, 8§ 83 Absatz 2, 8 87 
Absatz 1, § 148 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
	        
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