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592 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
§ 6. Das Statut muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. Bestimmungen über die Form für die Berufung der General-
versammlung der Genossen sowie für die Beurkundung ihrer
Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung;
4. Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Ge-
nossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.
8 7. Das Statut muß ferner bestimmen:
1. ob die Genossen der unbeschränkten Haftpflicht oder nur der
unbeschränkten Nachschußpflicht oder der beschränkten Haftpflicht
unterliegen sollen;
2. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit
Einlagen betheiligen können (Geschäftsantheil),
sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen
jeder Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem
Gesammtbetrage von mindestens einem Zehnttheile des Geschäfts-
antheils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz;
die Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat,
sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Theil des jähr-
lichen Reingewinns, welcher in den Reservefonds einzustellen
ist, und den Mindestbetrag des letzteren, bis zu dessen Er-
reichung die Einstellung zu erfolgen hat.
§ 8. Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen,
nach welchen: .
1.dieGenossenschaftaufeinebestimmteZeitbeschränktwirdz»
2. Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz
innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;
3. das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem
Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine
kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen wird;
4. über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon
durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere
Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschlu
fassen kann;
5. die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche
nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, zugelassen wird.
Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen
Zweck des Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit
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