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594 Anh. XILI. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 188.
§ 12. Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Aus-
zuge zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung muß enthalten:
das Datum des Statuts;
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden
Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in
welche dieselben aufzunehmen sind;
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte
Zeit beschränkt ist; »
6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein
mit dem Kalenderjahre nicht zufammenfallendes Jahr oder auf
eine kürzere Dauer, als auf ein Jahr, bemessen ist;
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der
Genossen während der Dienststunden des Gerichts Jedem gestattet ist.
Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet,
so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
§ 13. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres
Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossen-
schaft nicht. "
§ 14. Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gerichte, in
dessen Bezirke sie sich befindet, behufs Eintragung in das Genossen-
schaftsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung hat die im § 12 vorgeschriebenen Angaben zu
enthalten. Derselben sind zwei beglaubigte Abschriften des Statuts
und eine durch das Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Ab-
schrift der Liste der Genossen beizufügen. Die Bestimmung im
§ 11 Absatz 3 findet Anwendung.
Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Be-
scheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und
von der Eintragung zu dem Genossenschaftsregister bei dem Gerichte
der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen.
§ 15. Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschafts-
register bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem
Beitretenden zu unterzeichnenden, unbedingten Erklärung des Beitritts.
Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des
Beitretenden behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen
dem Gerichte (8 10) einzureichen. Die Eintragung ist unverzügli
vorzunehmen.
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