Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Abschnitt II. Rechtsverh. d. Genossenschaft u. der Genossen. § 17—19. 595 
  
  
  
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und 
deren Einreichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Bei- 
tretenden. 
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den 
Vorstand zu benachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift 
bei dem Gerichte aufbewahrt. Wird die Eintragung versagt, so hat 
das Gericht hiervon den Antragsteller unter Rückgabe der Beitritts- 
erklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen. 
8§ 16. Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung 
einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch 
le Generalversammlung beschlossen werden. 
Zu einer Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens 
sowie zur Erhöhung des Geschäftsantheils bedarf es einer Mehrheit 
von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das Statut kann 
noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen Aenderungen des 
tatuts bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschiene- 
nen Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt. 
g Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die 
dorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
aß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind. 
dae Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als 
rselbe eine der im 8 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten Bestimmungen 
zum Gegenstande hat. 
Ge Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das 
nossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen. 
ih 8 17. Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig 
re Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche 
te an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt 
en. 
ges Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handels- 
chbuchs, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
vasss 18. Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Ge- 
en richtet sich zunächst nach dem Statut. Letzteres darf von den 
beiim mungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies aus- 
ich für zulässig erklärt sst. 
19. Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich
	        
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