Abschnitt II. Rechtsverh. d. Genossenschaft u. der Genossen. § 17—19. 595
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und
deren Einreichung stattfindet, entsteht die Mitgliedschaft des Bei-
tretenden.
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den
Vorstand zu benachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift
bei dem Gerichte aufbewahrt. Wird die Eintragung versagt, so hat
das Gericht hiervon den Antragsteller unter Rückgabe der Beitritts-
erklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen.
8§ 16. Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung
einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch
le Generalversammlung beschlossen werden.
Zu einer Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens
sowie zur Erhöhung des Geschäftsantheils bedarf es einer Mehrheit
von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das Statut kann
noch andere Erfordernisse aufstellen. Zu sonstigen Aenderungen des
tatuts bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschiene-
nen Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt.
g Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die
dorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
aß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind.
dae Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als
rselbe eine der im 8 12 Absatz 2 und 4 bezeichneten Bestimmungen
zum Gegenstande hat.
Ge Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das
nossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen.
ih 8 17. Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig
re Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche
te an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt
en.
ges Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handels-
chbuchs, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
vasss 18. Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Ge-
en richtet sich zunächst nach dem Statut. Letzteres darf von den
beiim mungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies aus-
ich für zulässig erklärt sst.
19. Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich