Contents: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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zeitlich nicht beschränktes Recht auf Gewinnung von 
Edelmetallen und brennbaren Minera- 
lien im Flußgebiet des Ramu bis zu dessen Was- 
serscheide, jedoch nur südlich des 5. Breitengrades. 
Merkwürdig ist die grammatische Fassung des 
Textes dieser K., die aber wohl nicht dahin gedeutet 
werden kann, daß der Gesellschaft erst künftig 
eine K. erteilt werden sollte. 
3. Jaluit- Gesellschaft. V#t v. 21. 1. 88, Ko- 
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lonGa 1, 603; Zusatzabk. v. 2. 3. 08, ebenda 7, 55; diese 
beiden Verträge sind am 31. 3. 06 infolge von Kündigung 
seitens des Reichs außer Kraft getreten, durch K. v. 21. 11. 
05/27. 2. 07, ebenda 1, 121, bleibt jedoch der Gesellsch. bis 
31. 3. 2000 das ausschließliche Recht, die im Schutzgebiet 
der Marschall-Inseln vorhandenen Guano-(Phosphat.) 
Lager abzubauen gegen bestimmte Zahlungsansprüche des 
Landesfiskus, die nicht erhöht werden dürfen. 
4. JSouth West Africa Company. K. v. 
3. 8./12. 9. 92, Kolon Gg 6, 54; Prot v. 14. 11. 92, ebenda 
Anm. "; Vereinbarg. v. 11. 10. 98, ebenda 3, 150; Vt v. 
12. 5. 03, Denkschrift v. 1905, 74; Bergrechtsabkommen v. 
21. 2./25. 3. 08, KBl 19009, 420; Landbesitzabkommen v. 
27. 5. 08/26. 3. 00, KBl 1909, 363: a) Im Gekbiet der K. 
v. 1892 ausschließl. Recht zur Gewinnung von Edelstei- 
nen. Das Schürfen ist freigegeben. Den Fund eines abbau- 
würdigen Lagers muß die Gesellschaft in bestimmter Weise 
belohnen. b) Im Gebiet der K. v. 1898 ausschließl. Berg- 
baurecht, doch kann die Regierung Schürffreiheit erlären, 
ausgenommen für Edelsteine und Kupfer. c) In einem klei- 
neren Gebiet ausschließl. Recht, herrenloses Land 
in Besitz zu nehmen. Die Regierung hat bis 1. 1. 1918 
das Recht, dies Land, soweit es westlich vom Landbesitz der 
Otavi Minen- und Eisenbahngesellschaft liegt, für Rechnung 
der Gesellschaft zu verkaufen. Als Verpflichtungen sind 
der Gesellschaft vorzugsweise gewisse Erschließungsauf- 
wendungen und Zahlungen an den Landesfiskus auferlegt. 
5. Kaoko-Land- und 
schaft. 
v. 12. 8. 93, Denkschrift v. 1905, 70 u. v. 4./8. 12. 93, eben- 
da 73. Die Gesellschaft hat die ausschließlichen Berg- 
baurechte gekauft, die der D.K. G. vorzugsweise auf 
Grund von 1 55 Abs 2 der Berg B v. 15. 8. 88, RGBl 
179, also als K., nördlich des Ugabflusses zustanden. 
6. Jrangi-Syndikat. K. v. 21. 5. 96/25. 7. 00, 
Kolon Gg 6, 129; Bek v. 31. 8./7. 9. 08, KBl 1908, 1041: 
Im Sekenke-Gebiet und auf dem IJramba-Plateau aus- 
schließbr. Bergbaurecht auf unbestimmte Zeit gegen be- 
schränkte Beteiligung des Landesfiskus. Auch im übrigen 
Gebiet der alten K. ist der Erwerb von Schürf= und Berg- 
baurechten seitens Dritter im Interesse der Gesellschaft 
erheblich erschwert. Bgl. auch Bek v. 31. 12. 08, K Bl 1909, 86. 
7. Berlagsbuchhändler Ernst Vohsen, 
Berlin. K. v. 13. 7. O3, KBl 382: bis 13. 7. 13 ausschließl. 
Recht zur Gewinnung von Edelsteinen undhalbedelsteinen 
in gewissen Gebieten nördlich des Rovuma gegen bestimmte 
Erschließungsaufwendungen und Zahlungen an den Landes- 
siskus. 
8. Lindi- Schürfgesellschaft m. b. H. Die 
K. v. 16. 1. 04, Kolon Gg 8, 32 wurde am 14. 7. 06, ebenda 
10, 275, abgcändert und bis zum 1. 6. 11 verlängert; für 
erloschen wurde sie m. W. bis jetzt nicht erklärt: Ausschließl. 
Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Edelsteinen, 
Halbedelsteinen und Graphit in einem westlich an das Voh- 
sensche Gebiet anstoßenden Bezirk gegen bestimmte Er- 
schließungsaufwendungen und Zahlungen an den Landes- 
fiskus. 
9. Gibeon-Schürf-und Handelsgesell-. 
schaft m. b. H. K. v. 25. 9. 04, Kolon Gg 8, 227: Aus- 
  
Minen-Gesell. 
Vt mit der D. Kol. Gesellsch. f. Südwestafrika; 
  
  
Konzessionen (B. Koloniale) 
um Gibeon zu schürsen und das Recht zu deren Gewinnung 
zu erwerben. Mehrere Vorschriften über den Betrieb vor 
und nach etwaigem Lagersund. Der RK kann verlangen, 
daß eine Deutsche Kolonialgesellschaft [T] mit bestimmter 
Gewinnbeteiligung des Fiskus gegründet wird. 
10. Deutsche Südseephosphat-A. G. BVf'g 
v. 2. 7. 08, KBl 773: Ausschließl. Recht, die auf den Inseln 
Angaur und Pililiu befindlichen Lager an organischen und 
anorganischen Phosphaten aufzusuchen und abzubauen. 
Die Gesellschaft hat die Eingeborenen zu entschädigen, an 
den Fiskus für jede Tonne ausgeführten Guano 1,25 Mk. 
zu zahlen, von 1912 an aber mindestens 30 000 Mk. Ueber 
dies ist der Fiskus am Gewinn und im Auflösungsfalle am 
Ecsellschaftsvermögen quotal beteiligt. 
11. Hanseatische Minen-Gesellschaft. 
Vs'g v. 26. 3. 09, KBl 815, mit Nachtrag v. 1. 5. 10, KBl. 
1911, 335: Ausschließl. Berg baurecht im Gebiet von Reho- 
both (die Grenzen sind in der K. nicht fixiert) bis 19. 1. 13, 
von da an bis 19. 1. 16 nur für Kupfer. Nach Einführung 
der Bergbaufreiheit stehen der Gesellschaft bis 26. 3. 39 
gewisse Gebühren zu. ½ aller Anteile, die bei der Grün- 
dung oder später ausgegeben werden, erhält der Landes- 
siskus. Einige Verfallbestimmungen in 1 15. 
12. Diamanten-Pacht--Gesellschaft. Pacht- 
Bt v. 14. 7. os, ABl 990, i. B. mit Big v. 25. 6. 08, K Bl 
618: Ausschließl. Bergbaurecht auf Diamanten in den der 
Küste nächstgelegenen Bergbaugebicten des Landesfiskus 
bis 31. 3. 24, gegen fiskalische Gewinnbeteiligung in Höhe 
von ¼ des Nettogewinns. Bestimmungen über das Betricbs- 
minimum und den eventuellen Verfall. Genauen, aber 
nicht mit Verfallklausel ausgestatteten Einfluß auf die Art 
und den Umfang des Abbaus hat die Landesverwaltung 
durch # 3 des Vt v. 29. 7. 09 Kl 1910, 8 erlangt, durch 
den die Gesellschaft die Ausübung des Betriebes auf die 
Koloniale Bergbau-G. m. b. H. bis zum 31. 12. 19 übertrug. 
merkwürdigerweise ohne Entschädigung der K. B. B.G., 
abgesehen von Aufwendungserstattung; s. auch S. 30 der 
amtl. Diamantendenkschrift. 
&# 3. Rechtliche Beurteilung. Die verschiedenen 
Meinungen über die K. laufen auf 3 Grundge- 
danken hinaus: 
1. Die K. sei ein Vertrag (v. Stengel, v. Born- 
haupt) und deshalb nach den Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechts zu beurteilen, soweit nicht ihr 
Inhalt rechtliche Anhaltspunkte gäbe. Dies gelte 
insbesondere für die Frage der K Beendigung. 
2. Die K. sei ein Privileg (Gerstenhauer, Hesse), 
bedürfe also der Gesetzesform und sei, wo diese 
fehle — und diese fehle stets — unheilbar nichtig. 
3. Die K. sei Verw Maßregel (v. Stengel an 
anderer Stelle, Romberg, Kormann), nämlich, 
wie Romberg meint, Erlaubnis zu Handlungen, 
die wegen ihrer öffentlichen Bedeutung kraft Ge- 
setzes nicht jedem freigegeben seien, oder, wie Kor- 
mann will, Verleihung eines öffentlichen Unter- 
nehmens. 
Das Problem ist noch nicht gelöst und wohl auch 
unlösbar. Auch Kormann, der seine Vorgänger 
ablehnt, trifft das Wesen der K. nicht, denn deren 
Zweck ist ein ganz anderer als der des öffentlichen 
Unternehmens, dessen Regeln über den Betriebs- 
zwang usw. daher unanwendbar sind. Richtig ist, 
daß die K. Verwkt ist, durch den die in ihr ge- 
nannten subjektiven öffentlichen Rechte des Be- 
liehenen entstehen. Sie in einen engeren Begriff 
des heimatlichen Rechts hineinzuzwängen, ist un- 
nötig und irreführend, denn sie stammt aus dem 
Ausland und findet in Deutschland nicht ihres- 
schließl. Recht, bis 25.9. 14 auf Edelsteine in einem Bezirk 1 gleichen (vgl. & 1). Wie sie rechtlich verstanden wer-
	        
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