Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. § 24—27. 597 
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Dritter Abschnitt. 
Vertretung und Geschäftsführung. 
8 24. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten.: 
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der 
Generalversammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere 
itgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. 
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet 
sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der 
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
825. Der Vorstand hat in der durch das Statut bestimmten 
Zorm seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossen- 
chaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Er- 
klärung und Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes 
Golgen- Weniger als zwei Mitglieder dürfen hierfür nicht bestimmt 
en. 
d Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu 
Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vor- 
andes ihre Namensunterschrift beifügen. 
§26. Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande 
iiliihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und ver- 
ichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen 
rn Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände er- 
no en, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Ge- 
ssenschaft geschlossen werden sollte. · 
ein ur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt 
nenz Bescheinigung des Gerichts (8 10), daß die darin zu bezeich- 
4 en Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Genossen— 
nftsregister eingetragen sind. 
die 27. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, 
fugnt eschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Be- 
Hel iß, die Genossenschaft zu vertreten, durch das Statut oder durch 
chlüsse der Generalversammlung festgesetzt sind. 
Vorshen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß des 
Dies andes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 
auf gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur 
untebewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur 
Orte gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen 
siattfinden soll oder daß die Zustimmung der Generalver- 
  
Völ. oben zu 96B § 145 S. 100 f.
	        
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