Abschnitt III. Vertretung und Geschäftsführung. § 28—37. 599
Verbindung stehen, dürfen Marken oder sonstige nicht auf den Namen
lautende Anweisungen oder Werthzeichen, welche anstatt baaren Geldes
die Mitglieder zum Waarenbezug berechtigen sollen, nicht ausgegeben
erden.
§ 33. I31.] Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen,
daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäfts-
lahres die Bilanz desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres
Eingetretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zahl der am Jahres-
schlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. Die
- ekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
8 34. [32.] Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Ge—
Slenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen
aden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze der Zahlung verpflichtet,
wenn entgegen den Vorschriften in §§ 19, 22 der Gewinn oder das
Geschäftsguthaben ausgezahlt wird.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
verjähren in fünf Jahren.
8 35. 133.) Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen
chriften gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
6 8 36. I34.] Der Aussichtsrath besteht, sofern nicht das Statut
me höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu
wählenden Mitgliedern. Die zu einer Beschlußfassung erforderliche
ahl ist durch das Statut zu bestimmen.
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß be—
ene Vergütung (Tantième) beziehen.
r Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch
dir Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch
ei Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf
ner Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen.
zu 6 37 135.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht
9 eich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter der—
führer sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Genossenschaft
r en. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der
binlichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von be-
rau erten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeit-
ms und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf
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ausülctere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht
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