Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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600 Anh. XI 1. Gesetz. betr. die Erwerbs- u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
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Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen die- 
selben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt 
werden. 
§ 38. [36.] Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner 
Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen 
und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der 
Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben 
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch 
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften 
der Genossenschaft einsehen sowie den Bestand der Genossenschafts- 
kasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren 
untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vor- 
schläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und 
darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Be- 
richt zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im 
Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das 
Statut bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer 
Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. 
§ 39. 137.] Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossen- 
schaft bei Abschließung von Verträgen mit dem Vorstande zu ver- 
treten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, 
welche die Generalversammlung beschließt. 
Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung 
von Kredit an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht 
durch das Statut an noch andere Erfordernisse geknüpft oder aus- 
geschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vor- 
standsmitgliedes als Bürgen für eine Kreditgewährung. " 
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die 
Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der General- 
versammlung gewählt werden. 
§ 40. I38.] Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Er- 
messen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung 
der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von ihren Ge- 
schäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben 
das Erforderliche zu veranlassen. 
§ 41. 139.] Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorg- 
falt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Ge- 
 
	        
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