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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Art. 11. 15
Art. 11. Das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, vom 20. April 1892 (Rl S. 477)1 wird dahin geändert:
J.
II.
III.
IV.
Der 8 7 Absatz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Gesellschaft ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren
Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der § 8 Absatz 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbe-
wahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Der 8 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen
verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister.
Der § 10 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma
und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unter-
nehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Ab-
schlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Ge-
schäftsführer anzugeben.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der
Geschäftsführer oder der Liquidatoren zur Vertretung der Ge-
sellschaft, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung be-
kannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung
die nach §5 Absatz 4 getroffenen Festsetzungen und, sofern der
Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Form
enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesell-
schaft erlassen werden, auch diese Bestimmungen aufzunehmen.
An die Stelle des § 11 Absatz 1 tritt folgende Vorschrift:
Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
als solche nicht.
VI. Der 8§ 12 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in
das Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine
Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im 8 8
Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine
von dem Gerichte der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift des
Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen.
Die Eintragung hat die im § 10 Absatz 1 und 2 bezeich-
1 Anhang XI.