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602 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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schriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe
die Berufung verlangt.
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen,
daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung
angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht
(8 10) die Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be—
rufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegen—
standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die
gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.
§ 46. I44.] Die Berufung der Generalversammlung muß in
der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von min-
destens einer Woche erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be-
rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver-
handlung nicht in der durch das Statut oder durch § 45 Absatz 3
vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Generalversamm-
lung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon
sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie über
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung
ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be-
schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
§ 47. 145.] Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in
ein Protokollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und
der Staatsbehörde gestattet werden muß.
§ 48. I46.] Die Generalversammlung hat über die Geneh-
migung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust
den auf die Genossen fallenden Betrag festzusetzen.
Die Bilanz sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres
zusammenstellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens
eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Ge-
nossenschaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu
machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt
oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse
ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der
Jahresrechnung zu verlangen.
§ 40. I47.] Die Generalversammlung hat festzusetzen:
1. den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Genossenschaft und
Spareinlagen bei derselben nicht überschreiten sollen; "
2. die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genossen ein-
gehalten werden sollen.