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606 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
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8 63. [61.] Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor
die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die
Untersuchung des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der Be-
stände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten. Zu
der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen.
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die
Revision stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen
und den Bericht über die Revision bei der Berufung der nächsten
Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzu-
kündigen. In der Generalversammlung hat der Ausfsichtsrath sich
über das Ergebniß der Revision zu erklären.
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift
des Revisionsberichts dem Verbandsvorstande einzureichen.
§ 64. I62.]) Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine An-
weisungen zu erlassen, nach welchen die Revisionsberichte anzu-
fertigen sind. M).
Fünfter Abschnitt.
Ausscheiden einzelner Genossen.
§ 65. L63.] Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung
seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäfts-
jahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich
erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens
zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Ab-
kommen ist ohne rechtliche Wirkung.
§ 66. L64.] Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem
innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Genossen fruchtlos versucht ist, die Pfändung und
Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der
Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs
seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen
Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht blos vorläufig voll-
streckbar ist.
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft ge-
macht ist.
Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt.
794 [702] Nr. 3. Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde
stattfindet.