Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
606 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
  
  
— — — 
8 63. [61.] Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor 
die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die 
Untersuchung des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der Be- 
stände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestatten. Zu 
der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen. 
Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die 
Revision stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen 
und den Bericht über die Revision bei der Berufung der nächsten 
Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzu- 
kündigen. In der Generalversammlung hat der Ausfsichtsrath sich 
über das Ergebniß der Revision zu erklären. 
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift 
des Revisionsberichts dem Verbandsvorstande einzureichen. 
§ 64. I62.]) Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine An- 
weisungen zu erlassen, nach welchen die Revisionsberichte anzu- 
fertigen sind. M). 
Fünfter Abschnitt. 
Ausscheiden einzelner Genossen. 
§ 65. L63.] Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung 
seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. 
Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäfts- 
jahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich 
erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens 
zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden. 
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Ab- 
kommen ist ohne rechtliche Wirkung. 
§ 66. L64.] Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem 
innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das 
Vermögen des Genossen fruchtlos versucht ist, die Pfändung und 
Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der 
Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs 
seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen 
Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht blos vorläufig voll- 
streckbar ist. 
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft ge- 
macht ist. 
Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
794 [702] Nr. 3. Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde 
stattfindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.