Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Abschnitt V. Ausscheiden einzelner Genossen. § 65—70. 607 
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuld- 
titels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung 
beigefügt sein. 
§ 67. 65.] Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den 
Wohrsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft (§ 8 Nr. 2), 
o kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem Bezirke aufgiebt, 
zum Schlusse des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklären. 
Inmnngleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich er- 
klären, daß er zum Schlusse des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. 
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer 
öfentlichen Behörde beizubringen. 
8§ 68. L66.] Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürger- 
lichen Ehrenrechte, sowie wegen der Mitgliedschaft in einer anderen 
Genossenschaft, welche an demselben Orte ein gleichartiges Geschäft 
betreibt, zum Schlusse des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft 
ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß= und Kreditvereinen kann die 
usschließung wegen der Mitgliedschaft in einer anderen solchen 
Genossenschaft auch dann erfolgen, wenn die letztere ihr Geschäft 
nicht an demselben Orte betreibt. 
Durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung 
festgesetzt werden. 
½ Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, 
ist diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen 
riefes mitzutheilen. 
„Von dem Zeitpunkte der Absendung desselben kann der Genosse 
nicht mehr an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mit- 
glied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths sein. 
d § 69. I67.] Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung 
9 P Genossen oder des Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem 
dinde des Geschäftsjahres, zu dessen Schlusse sie stattgefunden hat, 
zut Gerichte (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen. Er hat 
168 eich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung 
icchtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die 
Ab z66 Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte 
chrift des Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlusses beizufügen. 
schei Imgleichen hat der Vorstand im Falle des 8 67 mit der Be- 
der Ugung die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung 
Bes lenossenschaft. sowie im Falle der Ausschließung Abschrift des 
ench usses dem Gerichte einzureichen. Die Einreichung ist bis zu 
klärpoim ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkte und, wenn die Er- 
ung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu bewirken. 
70. I68.) In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen 
  
  
  
 
	        
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