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608 Anh. XI 1. Gesetz, belr. die Erwerbs-u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai1889.
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begründende Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende
Jahresschluß unverzüglich einzutragen.
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der
Liste vermerkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im
Laufe eines späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schlusse
des letzteren aus der Genossenschaft aus.
§ 71. l69.] Auf Antrag des Genossen, im Falle des 8 66
auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund
deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe
beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken.
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an
oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies
bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung
hinzuzufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder die Aus-
schließung als am Tage der Vormerkung eingetragen.
§ 72. I70.] Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder
von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Ge-
nossen, im Falle des § 66 auch den Gläubiger, zu benachrichtigen.
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten
Urkunden bleiben in der Verwahrung des Gerichts. "
§ 73. I71.]) Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit
der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben
und dem Bestande der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das
Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem
Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Ver-
mögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Reicht das Ver-
mögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben
zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von
dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Genossenschaft
zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Be-
stimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.
§ 74. I72.]) Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Aus-
zahlung des Geschäftsguthabens verjährt in zwei Jahren.
§ 75. I73.] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten
nach dem Ausscheiden des Genossen ausgelöst, so gilt dasselbe als
nicht erfolgt.
§ 76. I74.] Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe
des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Ueber-
einkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossen-“
schaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber
an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist