Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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608 Anh. XI 1. Gesetz, belr. die Erwerbs-u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai1889. 
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begründende Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende 
Jahresschluß unverzüglich einzutragen. 
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der 
Liste vermerkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im 
Laufe eines späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schlusse 
des letzteren aus der Genossenschaft aus. 
§ 71. l69.] Auf Antrag des Genossen, im Falle des 8 66 
auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund 
deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe 
beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken. 
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an 
oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies 
bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung 
hinzuzufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder die Aus- 
schließung als am Tage der Vormerkung eingetragen. 
§ 72. I70.] Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder 
von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Ge- 
nossen, im Falle des § 66 auch den Gläubiger, zu benachrichtigen. 
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten 
Urkunden bleiben in der Verwahrung des Gerichts. " 
§ 73. I71.]) Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit 
der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben 
und dem Bestande der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens. 
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das 
Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem 
Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Ver- 
mögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Reicht das Ver- 
mögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben 
zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von 
dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die Genossenschaft 
zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Be- 
stimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet. 
§ 74. I72.]) Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Aus- 
zahlung des Geschäftsguthabens verjährt in zwei Jahren. 
§ 75. I73.] Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten 
nach dem Ausscheiden des Genossen ausgelöst, so gilt dasselbe als 
nicht erfolgt. 
§ 76. I74.] Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe 
des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Ueber- 
einkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossen-“ 
schaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber 
an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist
	        
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