–.
610 Anh. XI1. Gesetz. betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889.
–
—.—
dauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben
durch Ablauf der bestimmten Zeit ein.
Die Vorschrift im § 78 Absatz 2 findet Anwendung.
§ 80. I78.] Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben,
so hat das Gericht (§ 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn
der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amtswegen nach
Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossenschaft aus-
zusprechen.
Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den-
selben steht ihr die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civil-
prozeßordnung zu. Die Auflösung tritt mit der Rechtskraft des
Beschlusses in Wirksamkeit.
§ 81. I79.] Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Hand-
lungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemein-
wohl gefährdet wird, oder wenn sie andere als die in diesem Gesetze
1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst
werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich
nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden
Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden
die Vorschriften in §8 20, 21 der Gewerbeordnung mit der Maß-
gabe Anwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die
höhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirke die Genossen-
schaft ihren Sitz hat.
Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende Be-
hörde dem Gerichte (§ 10) Mittheilung zu machen.
§ 82. I80.] Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem
Gerichte ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.
Sie muß von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen
durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten
Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind
zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft
zu melden.
§ 83. I81.] Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn
nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beschluß der Generalver-
sammlung anderen Personen übertragen wird.
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen.
Auf Antrag des Aufsichtsraths oder mindestens des zehnten
Theils der Genossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch
das Gericht (8 10) erfolgen.
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter
denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren,