Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 8 80—88. 611 
  
  
welche nicht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die 
eneralversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie 
bestellt sind, abberufen werden. 
8 84. [82.] Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, 
lede Aenderung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Be- 
endigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur 
Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Abschrift 
er Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die 
enderung in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen 
und wird bei dem Gericht aufbewahrt. 
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung 
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem 
erichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein- 
zureichen. 
„„885. [83.] Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Be— 
stellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und 
für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so 
muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren 
erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht bestimmt werden. 
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur 
eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der 
bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma 
ihre Namensunterschrift beifügen. 
8 86. [84.] Die Vorschriften im 8 29 über das Verhältniß 
zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung. 
8 87. [85.] Bis zur Beendigung der Liquidation kommen 
ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechts— 
verhältnisse derselben und der Genossen die Vorschriften des zweiten 
und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus 
en Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen 
er Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. 
A Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer 
uflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Ver- 
mögens bestehen. 
8 88. [86.] Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte 
zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu 
de üllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen 
ger. Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft 
reachtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwe- 
nder Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
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