□
Abschnitt VI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 8 80—88. 611
welche nicht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die
eneralversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie
bestellt sind, abberufen werden.
8 84. [82.] Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand,
lede Aenderung in den Personen der Liquidatoren, sowie eine Be-
endigung ihrer Vertretungsbefugniß ist durch die Liquidatoren zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Eine Abschrift
er Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die
enderung in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügen
und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung
von Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem
erichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein-
zureichen.
„„885. [83.] Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Be—
stellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und
für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so
muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren
erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht bestimmt werden.
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur
eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der
bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma
ihre Namensunterschrift beifügen.
8 86. [84.] Die Vorschriften im 8 29 über das Verhältniß
zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.
8 87. [85.] Bis zur Beendigung der Liquidation kommen
ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechts—
verhältnisse derselben und der Genossen die Vorschriften des zweiten
und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus
en Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen
er Liquidation nicht ein Anderes ergiebt.
A Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer
uflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Ver-
mögens bestehen.
8 88. [86.] Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte
zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu
de üllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen
ger. Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft
reachtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwe-
nder Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
39#