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Abschnitt VI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 8 89—96. 613
§ 92. Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes
Unvertheilbares Reinvermögen (§ 91 Absatz 3) fällt, sofern dasselbe
nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu
einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Ge-
meinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen
dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
893. 190.] Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher
und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer von zehn
Jahren einem der gewesenen Genossen oder einem Dritten in Ver-
wahrung zu geben. Der Genosse oder der Dritte wird in Er-
mangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses
der Generalversammlung durch das Gericht (8 10) bestimmt. Das-
elbe kann die Genossen und deren Rechtsnachfolger, sowie die
Gläubiger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher und Schriften
ermächtigen.
§ 94. [90a.] Enthält das Statut nicht die für dasselbe
wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig,
b kann jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstandes und des
Aussichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die Genossen-
chaft für nichtig erklärt werde.
8§ 95. ([(90 b.] Als wesentllich im Sinne des 8 94 gelten die
in den §§ 6, 7 und 131 bezeichneten Bestimmungen des Statuts
mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der
eneralversammlung und den Vorsitz in dieser, sowic über die
Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung der Bilanz.
Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des
Statuts betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes
Über Aenderungen des Statuts entsprechenden Beschluß der General-
versammlung geheilt werden.
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der
(angel auf die Bestimmungen über die Form der Berufung be-
zieht, durch Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für
le Bekanntmachung der Eintragungen in das Genossenschaftsregister
es Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind.
w Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht der
Cangel die Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die
zur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der Gesammt-
!4“7mo der von den einzelnen Genossen übernommenen Haftung nicht
ermindert werden.
8 96. [90 c.] Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeits—
erklärung und die Wirkungen des Urtheils bestimmen sich nach den
Vorsen
rschriften des § 51 Absatz 3 bis 5 und des §8 52.