Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VI. Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 8 89—96. 613 
§ 92. Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes 
Unvertheilbares Reinvermögen (§ 91 Absatz 3) fällt, sofern dasselbe 
nicht durch das Statut einer physischen oder juristischen Person zu 
einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Ge- 
meinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen 
dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. 
893. 190.] Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher 
und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer von zehn 
Jahren einem der gewesenen Genossen oder einem Dritten in Ver- 
wahrung zu geben. Der Genosse oder der Dritte wird in Er- 
mangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses 
der Generalversammlung durch das Gericht (8 10) bestimmt. Das- 
elbe kann die Genossen und deren Rechtsnachfolger, sowie die 
Gläubiger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher und Schriften 
ermächtigen. 
§ 94. [90a.] Enthält das Statut nicht die für dasselbe 
wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, 
b kann jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstandes und des 
Aussichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die Genossen- 
chaft für nichtig erklärt werde. 
8§ 95. ([(90 b.] Als wesentllich im Sinne des 8 94 gelten die 
in den §§ 6, 7 und 131 bezeichneten Bestimmungen des Statuts 
mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung der Beschlüsse der 
eneralversammlung und den Vorsitz in dieser, sowic über die 
Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung der Bilanz. 
Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des 
Statuts betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes 
Über Aenderungen des Statuts entsprechenden Beschluß der General- 
versammlung geheilt werden. 
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der 
(angel auf die Bestimmungen über die Form der Berufung be- 
zieht, durch Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter, welche für 
le Bekanntmachung der Eintragungen in das Genossenschaftsregister 
es Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind. 
w Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht der 
Cangel die Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die 
zur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der Gesammt- 
!4“7mo der von den einzelnen Genossen übernommenen Haftung nicht 
ermindert werden. 
8 96. [90 c.] Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeits— 
  
erklärung und die Wirkungen des Urtheils bestimmen sich nach den 
Vorsen 
rschriften des § 51 Absatz 3 bis 5 und des §8 52.
	        
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