Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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614 Anh. XI 1. Gesetz, betr. die Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossenschaften, v. 1. Mai 1889. 
–... 
§ 97. 190d.] Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das 
Genossenschaftsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Ab- 
wickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten 
vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht 
berührt. 
Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten der 
Genossenschaft übernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur Be- 
friedigung der Gläubiger erforderlichen Beträge nach Maßgabe der 
Vorschriften des folgenden Abschnittes zu leisten. 
  
Siebenter Abschnitt. 
Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen. 
§ 98. I91.] Das Konkursverfahren findet im Falle der Zah- 
lungsunfähigkeit, nach Auflösung der Genossenschaft auch im Falle 
der Ueberschuldung statt. 
Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Ver- 
fahrens so lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht 
vollzogen ist. 
§ 99. 192.1 Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft 
eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu 
beantragen; dasselbe gilt, wenn bei oder nach Auflösung der Ge- 
nossenschaft aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des 
Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum 
Ersatz einer nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maß- 
gabe des 8§8 34 verpflichtet. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ver- 
jähren in fünf Jahren. 
§ 100. 193.] Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens 
ist außer den Konkursgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes 
berechtigt. " 
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist 
derselbe zuzulassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (8 98) 
glaubhaft gemacht werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder 
nach Maßgabe der Konkursordnung 8 105 [8 971 Absatz 2, 3 
zu hören. — 
1 KO 105 197] Abs. 2, 3. Wird der Antrag zugelassen, so hat das Gericht 
den Schuldner zu hören und, sofern dieser nicht seine Zahlungsunfähigkeit oder 
Zahlungseinstellung einräumt, die erforderlichen Ermittelungen anzuordnen.
	        
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