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Abschnitt VII. Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen. 8 106—109. 617
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menden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt
werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für voll-
streckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten
auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
8§ 109. (102.] Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt
ist, hat der Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge von den
enossen einzuziehen. ·
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Ge-
mäßheit der Civilprozeßordnung auf Grund einer vollstreckbaren
usfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Be-
rechnung statt. «
6 Für die in den Fällen der 88 731, 767, 768 —[667, 686,
S7#u der Civilprozeßordnung zu erhebenden Klagen ist das Amts-
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CPD 731 667]. Kann der nach dem 8 726 Abs. 1
§ 726 (6641. Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem In-
halte von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen
Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab-
hängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn
fer Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ge-
Uhrt wird.
und den 88 727—729
§ 727 s. S. 47.
§ 728 l665 al. Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem
acherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Er-
theilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben
die Vorschriften des § 727 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein
nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die
Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden,
auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
erford § 729 f. S. 46.
nict erliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
aus büeführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz
Ldem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Ansp 767 (686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten
Pro ruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem
ze gericht erster Instanz geltend zu machen.
ruhen ieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie be—
Einwe ert nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher
ätte ndungen in Gemähheit der Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens
n geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch
nick
t mehr geltend gemacht werden können.