Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt VII. Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen. 8 106—109. 617 
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menden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt 
werden soll, zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für voll- 
streckbar erklärenden Entscheidung ist zur Einsicht der Betheiligten 
auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. 
Gegen die Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
8§ 109. (102.] Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt 
ist, hat der Konkursverwalter ohne Verzug die Beiträge von den 
enossen einzuziehen. · 
Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Ge- 
mäßheit der Civilprozeßordnung auf Grund einer vollstreckbaren 
usfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Be- 
rechnung statt. « 
6 Für die in den Fällen der 88 731, 767, 768 —[667, 686, 
S7#u der Civilprozeßordnung zu erhebenden Klagen ist das Amts- 
— “ 
  
  
CPD 731 667]. Kann der nach dem 8 726 Abs. 1 
§ 726 (6641. Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem In- 
halte von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen 
Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab- 
hängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn 
fer Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ge- 
Uhrt wird. 
und den 88 727—729 
§ 727 s. S. 47. 
§ 728 l665 al. Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem 
acherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Er- 
theilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben 
die Vorschriften des § 727 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein 
nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die 
Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. 
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, 
auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. 
erford § 729 f. S. 46. 
nict erliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 
aus büeführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz 
Ldem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. 
Ansp 767 (686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten 
Pro ruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem 
ze gericht erster Instanz geltend zu machen. 
ruhen ieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie be— 
Einwe ert nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher 
ätte ndungen in Gemähheit der Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens 
n geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch 
nick 
t mehr geltend gemacht werden können.
	        
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