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Abschnitt VII. Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen. 8 110—114. 619
Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß die
sämmtlichen Streitsachen an das Landgericht, in dessen Bezirke es
seinen Sitz hat, zu verweisen. Gegen diesen Beschluß findet die so-
fortige Beschwerde statt. Die Nothfrist beginnt mit der Verkündung
des Beschlusses.
Ist der Beschluß rechtskräftig, so gelten die Streitsachen als
bei dem Landgerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-
Gerichte erwachsenen Kosten werden als Theil der bei dem Land-
Gnchte erwachsenen Kosten behandelt und gelten als Kosten einer
Instanz.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung §§8 769, 7707 (688,
6891 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Auf-
ebung der Vollstreckungsmaßregeln finden entsprechende Anwendung.
§ 113. [106.] Soweit in Folge des Unvermögens einzelner
enossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesammtbetrag
nicht erreicht wird, oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage
ergehenden Urtheils oder aus anderen Gründen die Berechnung ab-
Suändern ist, hat der Konkursverwalter eine Zusatzberechnung auf-
zustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Vorschriften in 88 106
bis 112 zur Anwendung.
Die Ausstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu
wiederholen.
8 114. [107.) Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung
(Konkursordnung § 1612 [149]) begonnen wird, hat der Konkurs-
. v
bis 1 CPO 769 s688]. Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
is zur Erlassung des Urtheils über die in den 88 767, 768 bezeichneten Ein-
endungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung ein-
##neeut oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die erfolgten
ollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die that-
ichen Behauptungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft
zu machen.
ord In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche An—
cheiunng erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Ent-
Fril ung des Prozeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablaufe der
ist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
g Die Entscheidung über diese Anträge kann über vorgängige mündliche
erhandlung erfolgen.
die W [689]. Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über
gei imwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen be-
ebenkten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen auf-
CEntsch abändern oder bestätigen. In Betreff der Anfechtung einer solchen
zeidung finden die Vorschriften des § 718 entsprechende Anwendung.
Siehe oben S. 615.