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Abschnitt VIII. Besondere Bestimmungen. 8 119—122. 621
§ 116. I109.]) Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch
Zwangsvergleich findet nicht statt.
Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit
dem Vollzuge der Schlußvertheilung begonnen ist. Die Zustimmung
aller bei der letzteren berücksichtigten Konkursgläubiger ist beizu-
lungen. Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von
Gläubigern bedarf, deren Forderungen nicht festgestellt sind, ent-
eidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
rnr § 117. 110.] Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkurs-
erwalter bei den diesem in § 106 Absatz 1, § 109 Absatz 1,
113, 114 zugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen.
g 8 118. I111.] Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des
orstandes getroffenen Bestimmungen gelten auch hinsichtlich der
Stquidatoren.
Achter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.
ait. § 119. I112.) Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haft-
h icht darf ein Genosse nicht auf mehr als einen Geschäftsantheil
etheiligt sein.
ausd, 120. [113.) Die Beitrittserklärungen (8 15) müssen die
9 Dückliche Bemerkung enthalten, daß die einzelnen Genossen für
Gle erbindlichkeiten der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den
aubigern derselben nach Maßgabe des Gesetzes mit ihrem ganzen
ermögen haften.
daß 121. I115.] Sobald sich bei der Geschäftsführung ergiebt,
und ¾l Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds
reicht er Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus-
fassur hat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschluß-
ung, ob die Genossenschaft aufgelöst werden soll, zu berufen.
Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich
m § 104 vorgesehene Beschlußfassung herbeizuführen.
Gench 122. 116.“ Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der
ganpseenschast die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem
4 del Vermögen den Konkursgläubigern für den Ausfall verhaftet,
161 diese an ihren bei der Schlußvertheilung (Konkursordnung
L149.) 1 berücksichtigten Forderungen bei derselben erleiden.
ach Ablauf von drei Monaten seit dem Termine, in welchem
die i
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1 Siehe oben S. 615.
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